Verpflichtungsgeschäft,
Rechtsgeschäft, durch das sich eine Person gegenüber einer anderen zur Erbringung einer Leistung verpflichtet (z. B. Kaufvertrag). Rechtsfolge eines Verpflichtungsgeschäfts ist nicht die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht (Verfügung), sondern die Begründung eines Schuldverhältnisses.
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Ver|pflịch|tungs|ge|schäft, das (Wirtsch., Rechtsspr.): Rechtsgeschäft, bei dem für jmdn. Schulden entstehen.
Universal-Lexikon. 2012.