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Rechtsgeschäft
Rẹchts|ge|schäft 〈n. 11Geschäft mit dem Ziel einer Änderung rechtlicher Beziehungen ● einseitiges, zweiseitiges \Rechtsgeschäft

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Rẹchts|ge|schäft, das (Rechtsspr.):
an die Erfüllung bestimmter rechtlicher Bedingungen gebundene Handlung, die auf Begründung, Änderung od. Aufhebung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist.

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Rechtsgeschäft,
 
auf mindestens einer Willenserklärung beruhender Tatbestand, der einen bestimmten, mit der Willenserklärung bezweckten Erfolg herbeiführen soll. Das Element des Zweckgerichtetseins unterscheidet das Rechtsgeschäft von der bloßen Rechtshandlung. Bei Rechtsgeschäften unterscheidet man einseitige und zweiseitige (mehrseitige) Rechtsgeschäfte, je nachdem, ob es sich um die erforderliche Willenserklärung einer Person (z. B. Kündigung) oder um die übereinstimmende Erklärung mehrerer Personen (so beim Vertrag) handelt. Dass die Willenserklärung einer Privatperson Rechtswirkungen hervorrufen kann, beruht auf dem für das Privatrecht geltenden Grundsatz der Privatautonomie. Mag der Erklärende auch bei Abgabe der Erklärung primär an das wirtschaftlich-praktische Ergebnis denken, das er anstrebt, so will er diesen Erfolg doch von der Rechtsordnung geschützt wissen und damit eine Rechtswirkung seiner Erklärung herbeiführen. Diese Rechtswirkung wird im Einzelnen durch den Inhalt der Erklärung bestimmt und gegebenenfalls durch gesetzliche Regeln ergänzt. Sie ist unabhängig von individuellen Motiven, die den Erklärenden zu dem Rechtsgeschäft veranlasst haben. Man unterscheidet vermögensrechtliche und personenrechtliche Rechtsgeschäfte; zu Letzteren gehört z. B. die Eheschließung; vermögensrechtliche Rechtsgeschäfte umfassen dingliche und obligatorische Rechtsgeschäfte, je nachdem, ob sie eine unmittelbare Rechtsänderung, z. B. Eigentumsübertragung, enthalten oder nur eine schuldrechtliche Verpflichtung, z. B. Lieferungspflicht aus Kauf; ferner Rechtsgeschäfte unter Lebenden und Rechtsgeschäfte von Todes wegen (z. B. Testamente); entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte (z. B. Schenkung); formlose und formgebundene Rechtsgeschäfte (z. B. die etwa bei der Veräußerung oder dem Erwerb eines Grundstücks erforderliche notarielle Beurkundung); formlose Rechtsgeschäfte können grundsätzlich auch stillschweigend, durch konkludente Handlung vorgenommen werden.
 

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Rẹchts|ge|schäft, das (Rechtsspr.): an die Erfüllung bestimmter rechtlicher Bedingungen gebundene Handlung, die auf Begründung, Änderung od. Aufhebung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist.

Universal-Lexikon. 2012.