Versicherungsfreiheit,
in der Sozialversicherung Ausnahmen vom Prinzip der Versicherungspflicht. Unterschieden wird zwischen Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes und kraft Antrags (auch Befreiung von der Versicherungspflicht genannt). Versicherungsfreiheit besteht teilweise bei geringfügiger Beschäftigung, für Beamte, Richter u. a. Personen nach den Bestimmungen für die einzelnen Versicherungszweige.
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Ver|sị|che|rungs|frei|heit, die <o. Pl.>: das Versicherungsfreisein.
Universal-Lexikon. 2012.