Wahrheitspflicht,
die Pflicht der Parteien im Prozess, ihre Erklärungen über Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig (Vollständigkeitspflicht) abzugeben. Wider besseres Wissen behauptete Tatsachen sind bei der Entscheidung nicht zu beachten. Die Wahrheitspflicht gilt im Zivilprozess (§ 138 ZPO) und anderen Verfahrensordnungen mit Ausnahme des Strafverfahrens, wo es einem Beschuldigten freisteht, sich zur Sache zu äußern oder gar zu leugnen, soweit dadurch nicht die rechtlichen Interessen Dritter verletzt werden.
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Wahr|heits|pflicht, die (Rechtsspr.): Pflicht der Parteien im Prozess, ihre Erklärungen über Tatsachen wahrheitsgemäß u. vollständig abzugeben.
Universal-Lexikon. 2012.