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Pla|gi|at 〈n. 11〉
1. Diebstahl geistigen Eigentums, Veröffentlichung des geistigen Werkes (od. eines Teils davon) eines anderen als eigenes Werk
2. das unrechtmäßig als das eigene, ausgegebene Werk selbst
● ein \Plagiat begehen [frz., „literar. Diebstahl“; zu lat. plagium „Menschendiebstahl, Seelenverkauf“]
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Pla|gi|at, das; -[e]s, -e [frz. plagiat, zu: plagiaire < lat. plagiarius = Menschendieb, zu: plagium = Menschendiebstahl] (bildungsspr.):
a) unrechtmäßige Aneignung von Gedanken, Ideen o. Ä. eines anderen auf künstlerischem od. wissenschaftlichem Gebiet u. ihre Veröffentlichung; Diebstahl geistigen Eigentums:
ein P. begehen;
jmdn. des -s bezichtigen;
b) durch Plagiat (a) entstandenes Werk o. Ä.:
das Buch ist ein P.
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I Plagiat
[französisch, von lateinisch plagium »Menschenraub«] das, -(e)s/-e, geistiger Diebstahl, also vollständige oder teilweise Übernahme eines fremden literarischen, musikalischen oder bildnerischen Werkes in unveränderter oder nur unwesentlich geänderter Fassung unter Vorgabe eigener Urheberschaft. Das Plagiat kann den Tatbestand der Verletzung eines Urheberrechts erfüllen und somit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen; es kann sich jedoch auch lediglich als bloße Unterlassung der Herkunftsangabe beim Zitieren eines fremden Werkes im Rahmen der freien Benutzung darstellen, also als Verstoß gegen das Gebot zur Quellenangabe beziehungsweise als Verstoß gegen die Grundsätze wissenschaftlicher oder künstlerischer Redlichkeit.
II
Plagiat
[griechisch, plagios = »unredlich«], Diebstahl geistigen Eigentums durch unerlaubte Verwendung eines urheberrechtlich geschützten fremden Werkes in Form der Anmaßung einer fremden Urheberschaft (Urheberrecht). Gemäß der geltenden Rechtsprechung bedarf nicht nur die vollständige Übernahme eines fremden vorbestehenden Werkes, sondern auch die erkennbare Benutzung von Teilen und Ausschnitten — ohne Einschränkung auf bestimmte Taktanzahlen oder zeitliche Begrenzungen — stets der Zustimmung des Originalurhebers. Der Nachweis eines Plagiats, in der Praxis oft schwierig, führt zu zivilrechtlichen Konsequenzen; Schadensersatz muss u. a. durch die Herausgabe der auf diese Weise widerrechtlich erworbenen Tantiemen geleistet werden. In einem moralischen Sinne wird auch von Plagiat gesprochen, wenn Übernahmen aus nicht mehr urheberrechtlich geschützten Werken ohne Nennung des Originalurhebers erfolgen und somit keine eigentliche Urheberrechtsverletzung vorliegt.
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Pla|gi|at, das; -[e]s, -e [frz. plagiat, zu: plagiaire = Plagiator < lat. plagiarius = Menschenräuber, zu: plagium = Menschenraub] (bildungsspr.): a) unrechtmäßige Aneignung von Gedanken, Ideen o. Ä. eines anderen auf künstlerischem od. wissenschaftlichem Gebiet u. ihre Veröffentlichung; Diebstahl geistigen Eigentums: ein P. begehen, aufdecken; jmdn. des -s bezichtigen; b) durch ↑Plagiat (a) entstandenes Werk o. Ä.: das Buch ist ein P.
Universal-Lexikon. 2012.