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Diebstahl
Raub; Klauerei (umgangssprachlich); Entwendung

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Dieb|stahl ['di:pʃta:l], der; -[e]s, Diebstähle ['di:pʃtɛ:lə]:
das Stehlen; rechtswidrige Aneignung fremden Eigentums:
einen Diebstahl begehen, aufdecken; er wurde beim Diebstahl ertappt.
Syn.: Raub.
Zus.: Autodiebstahl, Fahrraddiebstahl, Hoteldiebstahl, Juwelendiebstahl, Ladendiebstahl, Taschendiebstahl, Trickdiebstahl.

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Dieb|stahl 〈m. 1udas unrechtmäßige Ansichbringen fremden Eigentums, das Stehlen ● \Diebstahl geistigen Eigentums Plagiat; einen \Diebstahl aufdecken, begehen, beobachten, bestrafen, entdecken; einfacher, schwerer \Diebstahl; sich des \Diebstahls schuldig machen; sich gegen \Diebstahl versichern [<mhd. diupstale <ahd. diub(i)a „Diebstahl“ + stale „Diebstahl“; → Dieb, stehlen]

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Dieb|stahl , der; -[e]s, …stähle [mhd. diupstāle, diepstāl, aus: diube, ahd. diub(i)a = Diebstahl u. -stāl(e), ahd. stāla = das Stehlen]:
[meist] heimliches Entwenden fremden Eigentums; Stehlen:
(Rechtsspr.:) einfacher, schwerer, fortgesetzter D.;
geistiger D. (Plagiat);
der D. wurde von einem Kind entdeckt;
einen D. begehen, verüben, anzeigen;
jmdn. wegen -s von Werkseigentum verurteilen;
sich gegen D. schützen, versichern.

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Diebstahl,
 
eines der wichtigsten Vermögensdelikte, nach § 242 StGB jede Handlung, durch die jemand eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich rechtswidrig zuzueignen. Fremd ist eine Sache, wenn sie dem Täter nicht gehört; die rechtswidrige Zueignung herrenloser Sachen wird jedoch nicht vom Tatbestand des Diebstahls erfasst. Verloren gegangene Sachen sind gewahrsamslos; sie können daher nicht gestohlen, sondern allenfalls unterschlagen (Unterschlagung) werden. Unter Wegnahme wird der Bruch fremden Gewahrsams, d. h. die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft eines anderen und die Begründung neuer, meist eigener Sachherrschaft des Täters verstanden. Dabei genügt auf der Seite des Bestohlenen ein »gelockerter«, seine faktische Zugriffsmöglichkeit vorübergehend ausschließender Gewahrsam, sofern sich die Sache nach sozialer Betrachtungsweise der Herrschaftssphäre des Opfers noch zuordnen lässt. Beispiele: Diebstahl ist möglich bei Schlafenden oder bei abwesenden Hausbewohnern.
 
Die Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter über die Substanz der Sache wie ein Eigentümer verfügen oder sie ihrem Wert nach dem eigenen Vermögen zuführen will (z. B. Entwendung eines Sparbuches, um die Einlage abzuheben). Kein Diebstahl liegt daher vor, wenn der Täter die Sache nur gebrauchen und dann dem Berechtigten wieder zur Verfügung stellen will (»Gebrauchsdiebstahl«), jedoch kann dieses Verhalten unter andere Strafvorschriften fallen (z. B. § 248 b StGB, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges).
 
Der einfache Diebstahl wird nach § 242 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, während in den besonders schweren Fällen des § 243 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren zu verhängen ist. Ein besonders schwerer Fall liegt »in der Regel« (also nicht notwendigerweise stets) vor beim Einbruch-, Einsteige- und Nachschlüsseldiebstahl, beim Diebstahl einer gegen Wegnahme besonders gesicherten Sache, beim gewerbsmäßigen Diebstahl, beim Diebstahl aus Kirchen oder anderen Räumlichkeiten zur Religionsausübung, beim Diebstahl bestimmter gefährlicher Waffen sowie dann, wenn der Täter die Hilflosigkeit eines anderen, einen Unglücksfall oder eine Gemeingefahr ausnutzt. Der Diebstahl mit Waffen und der Bandendiebstahl (Diebstahl von Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes) werden nach § 244 StGB mit Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, der schwere Bandendiebstahl nach § 244 a mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Außerdem kann in den Fällen der §§ 242-244 a StGB Führungsaufsicht sowie beim Banden- und beim schweren Bandendiebstahl unter bestimmten Voraussetzungen Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall angeordnet werden. Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird im Falle des § 242 StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass ein Einschreiten von Amts wegen aufgrund besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung geboten ist (§ 248 a StGB). Ferner wird nach § 247 StGB der Diebstahl nur auf Antrag verfolgt, wenn er sich gegen einen Angehörigen, einen Vormund, einen Betreuer oder eine Person richtet, mit der der Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt (»Haus- und Familiendiebstahl«). Als ein Verbrechen wird der räuberische Diebstahl (die Widerstandsleistung des auf frischer Tat Ertappten) bestraft (§ 252 StGB). Kein Diebstahl im eigentlichen Sinn ist die unbefugte Entziehung elektrischer Energie (Elektrizitätsdiebstahl, z. B. das Anzapfen von Stromleitungen), weil die Elektrizität nicht als »Sache« im Sinne des § 242 StGB gilt; doch steht auf diese Tat nach § 248 c StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Dem Diebstahl verwandte Tatbestände sind ferner u. a. Pfandkehr (§ 289 StGB) sowie Jagd- und Fischwilderei (§§ 292 f. StGB).
 
Ähnliche Vorschriften wie das deutsche StGB enthalten §§ 127 ff. des österreichischen StGB, wobei zwischen einfachem Diebstahl (§ 127; Strafrahmen: sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), schwerem Diebstahl (§ 128), Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129), gewerbsmäßigem Diebstahl oder Bandendiebstahl (§ 130) und räuberischer Diebstahl (§ 131) unterschieden wird; eine eigene strafrechtliche Behandlung erfahren die Entziehung elektrischer Energie (§ 132) sowie dauernde Sachentziehung (§ 135), der unbefugte Gebrauch von Fahrzeugen (§ 136) und Delikte gegen fremdes Jagd- und Fischereirecht (§§ 137 ff.). - Das schweizerische StGB erfasst den Diebstahl in ähnlicher Weise in Art. 139 (Strafe: Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis, in besonders schweren Fällen Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten); es kennt in Art. 141 die Sachentziehung sowie in Art. 94 Straßenverkehrsgesetz die Entwendung von Motorfahrzeugen zum Gebrauch. Die unrechtmäßige Entziehung von Energie wird durch Art. 142 StGB mit Strafe bedroht.
 

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Dieb|stahl, der; -[e]s, ...stähle [mhd. diupstāle, diepstāl, aus: diube, ahd. diub(i)a = Diebstahl u. -stāl(e), ahd. stāla = das Stehlen]: heimliches Entwenden fremden Eigentums; Stehlen: (Rechtsspr.:) einfacher, schwerer, fortgesetzter D.; geistiger D. (Plagiat); einen D. begehen, verüben, entdecken; man wollte mir D. von Werkseigentum anhängen (v. d. Grün, Glatteis 120); jmdn. wegen -s verurteilen; sich gegen D. schützen, versichern; Ü Das ist D. an unserer Gesundheit, an unserer Intelligenz (Sebastian, Krankenhaus 49).

Universal-Lexikon. 2012.