Akademik

vergesellschaften
in Gemeineigentum überführen; verstaatlichen; nationalisieren; sozialisieren; enteignen; kollektivieren

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ver|ge|sẹll|schaf|ten 〈V. tr.; hatin das Eigentum einer od. der Gesellschaft überführen ● Privateigentum \vergesellschaften; sich mit jmdm. \vergesellschaften zu einer Handelsgesellschaft vereinigen, assoziieren

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ver|ge|sẹll|schaf|ten <sw. V.; hat [urspr. = zu einer Gemeinschaft vereinigen]:
1. (Wirtsch.) vom Privateigentum in den Besitz der Gesellschaft überführen; sozialisieren (1):
die Banken, Industrien v.;
ein vergesellschafteter Betrieb;
die vergesellschaftete Produktion.
2. (Soziol., Psychol., Verhaltensf.) sozialisieren (2):
vergesellschaftete Individuen.
3. <v. + sich> (Fachspr., bes. Biol., Med.) eine Gemeinschaft, Gesellschaft bilden; zusammen mit etw. vorkommen.

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ver|ge|sẹll|schaf|ten <sw. V.; hat [urspr. = zu einer Gemeinschaft vereinigen]: 1. (Wirtsch.) vom Privateigentum in den Besitz der Gesellschaft überführen; ↑sozialisieren (1): die Banken, Industrien v.; ein vergesellschafteter Betrieb; die vergesellschaftete Produktion; Nur durch die vergesellschaftete Arbeit ... sah Marx die Möglichkeit ... (J. Fischer, Linke 101). 2. (Soziol., Psych., Verhaltensf.) sozialisieren (2): vergesellschaftete Individuen, Subjekte; doch das vergesellschaftete Bewusstsein sieht sich einer unablässigen Agitation durch Sorgethemen ausgesetzt (Sloterdijk, Kritik 247). 3. <v. + sich> (Fachspr., bes. Biol., Med.) eine Gemeinschaft, Gesellschaft bilden; zusammen mit etw. vorkommen: ... Vögeln Südamerikas, mit denen sich die nordamerikanischen Singvögel während ihres winterlichen Vogelzuges vergesellschaften (Zeit 1. 8. 75, 39).

Universal-Lexikon. 2012.