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zwei|sei|tig ['ts̮vai̮zai̮tɪç] <Adj.>:1. auf beiden Seiten [bestehend]:
das Blatt ist zweiseitig bedruckt.
2. nach zwei Seiten hin; zwischen zwei Parteien o. Ä.:
zweiseitige Verträge.
3. zwei Seiten lang:
ein zweiseitiger Brief, Aufsatz, Artikel.
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zwei|sei|tig 〈Adj.〉 auf beiden Seiten ● das Blatt ist \zweiseitig beschrieben
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zwei|sei|tig <Adj.>:
1.
a) zwei ↑ Seiten (1 a) aufweisend;
b) zwei ↑ Seiten (6 a) enthaltend, umfassend.
2. nach zwei Seiten hin; zwischen zwei Parteien o. Ä. erfolgend:
-e (bilaterale) Verträge.
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zwei|sei|tig <Adj.>: 1. vgl. ↑achtseitig. 2. nach zwei Seiten hin, zwischen zwei Parteien o. Ä.: -e (bilaterale) Verträge; die Auffassung der Herrschaft als einer -en (gegenseitigen) Pflichtbindung von Herrscher und Untertanen (Fraenkel, Staat 267).
Universal-Lexikon. 2012.