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ab|schlä|gig ['apʃlɛ:gɪç] <Adj.>:(einer Bitte, einem Gesuch) eine Absage erteilend, (etwas, worum gebeten wurde) ablehnend:
ein abschlägiger Bescheid; sein Antrag wurde abschlägig beschieden (abgelehnt).
Syn.: abweisend, ↑ negativ.
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ạb|schlä|gig 〈Adj.〉 abweisend ● \abschlägige Antwort
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ablehnend, verweigernd:
eine -e Antwort erteilen;
er wurde a. beschieden (erhielt einen ablehnenden Bescheid);
ihre Bitte ist a. beschieden (ist abgelehnt) worden.
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ạb|schlä|gig <Adj.> [zu ↑abschlagen (7)] (Amtsspr.): ablehnend, verweigernd: eine -e Antwort erteilen; er wurde a. beschieden (erhielt einen ablehnenden Bescheid); ihre Bitte ist a. beschieden (abgelehnt) worden; es wurde ihm mitgeteilt, dass sein Gnadengesuch a. beschieden sei (Tucholsky, Werke I, 348).
Universal-Lexikon. 2012.