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Amtsgericht
Ạmts|ge|richt 〈n. 11unterstes Gericht der dt. Gerichtsbarkeit

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Ạmts|ge|richt, das:
a) Gericht unterster Instanz für kleinere Strafsachen u. Zivilangelegenheiten;
b) Gebäude, in dem das Amtsgericht (a) untergebracht ist.

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Amtsgericht,
 
die unterste Gerichtsstufe der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland (in den neuen Bundesländern aus den Kreisgerichten gebildet). Das Amtsgericht ist regelmäßig mit mehreren Richtern (Amtsbezeichnung: Richter am Amtsgericht) besetzt, die aber in Zivilsachen stets als Einzelrichter entscheiden. In Strafsachen entscheidet entweder der Strafrichter als Einzelrichter oder das Schöffengericht, das aus einem (in der Regel) oder zwei Berufsrichtern (erweitertes Schöffengericht) und zwei ehrenamtlichen Richtern (Schöffen) besteht. Bei jedem Amtsgericht wird ein Präsidium gewählt, das die Besetzung der Spruchkörper und die Geschäftsverteilung regelt. Die Dienstaufsicht führt ein Mitglied des Amtsgerichts (aufsichtsführender Richter, bei großen Amtsgerichten: Amtsgerichtpräs.); zur Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivil- und Strafsachen Gericht. Das Amtsgericht ist regelmäßig auch erste Instanz in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z. B. als Nachlass-, Register- und Vormundschaftsgericht sowie Grundbuchamt. Es ist ferner Familien-, Vollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsgericht. Dem Amtsgericht im Rechtszug zunächst übergeordnet ist das Landgericht.

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Ạmts|ge|richt, das: a) Gericht unterster Instanz für kleinere Strafsachen u. Zivilangelegenheiten; b) Gebäude, in dem das ↑Amtsgericht (a) untergebracht ist.

Universal-Lexikon. 2012.