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Kollegium
Rat

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Kol|le|gi|um 〈n.; -s, -gi|en〉 Körperschaft, Ausschuss, Gemeinschaft von Personen gleichen Amtes od. Berufs (Ärzte\Kollegium, Lehrer\Kollegium, Richter\Kollegium); →a. Collegium [→ Kolleg]

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Kol|le|gi|um, das; -s, …ien [lat. collegium, Kolleg]:
a) Gruppe von Personen mit gleichem Amt od. Beruf:
ein K. von Ärztinnen u. Ärzten;
b) Gesamtheit der Lehrerinnen u. Lehrer einer Schule.

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Kollegium
 
[lateinisch] das, -s/...gi|en,  
 1) allgemein: Gruppe von Personen mit gleichem Amt oder Beruf (z. B. Lehrerkollegium).
 
 2) Geschichte: 1) im antiken Rom Bezeichnung für die in ihrer Gesamtheit handelnden römischen Magistrate und Priesterschaften; auch wichtiger Bestandteil des römischen Vereinswesens; 2) im Heiligen Römischen Reich seit dem Spätmittelalter Bezeichnung der drei reichsständischen Beratungs- und Beschlusskollegien des Reichstags (Kurfürsten, Reichsfürsten, Reichsstädte; Kurie).
 

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Kol|le|gi|um, das; -s, ...ien [lat. collegium, ↑Kolleg]: 1. a) Gruppe von Personen mit gleichem Amt od. Beruf: ein K. von Ärztinnen u. Ärzten; b) Gesamtheit der Lehrerinnen u. Lehrer einer Schule; c) (DDR) Gruppe von Anwält[inn]en, die gemeinsam Rechtsfälle bearbeiten. 2. Körperschaft, deren Mitglieder gemeinsam etw. beschließen.

Universal-Lexikon. 2012.