Auf|op|fe|rung 〈f. 20; unz.〉 selbstloser Einsatz aller körperl. u. seel. Kräfte
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Auf|op|fe|rung, die; -, -en <Pl. selten>:
das Aufopfern:
die A. [des Lebens] für jmdn., etw.;
für jmdn. mit A. (aufopfernd) sorgen.
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Aufopferung,
Staatshaftungsrecht: die Auferlegung eines Sonderopfers durch einen rechtmäßigen, zum Wohl der Allgemeinheit vorgenommenen Eingriff in die Rechtspositionen des Bürgers. Da Eingriffe in vermögenswerte Rechte heute unter den Tatbestand der Enteignung (oder enteignungsgleichen Eingriffs) fallen, beschränkt sich die Aufopferung auf solche in immaterielle Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit). Die Aufopferung verpflichtet den Staat zu Ausgleichsleistungen. Dieser früher aus den §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht hergeleitete Aufopferungsanspruch folgt heute in Deutschland aus Gewohnheitsrecht und hat in einer Reihe gesetzlicher Sondertatbestände Ausdruck gefunden (z. B. Bundesseuchengesetz, Polizeigesetze hinsichtlich Inanspruchnahme des Nichtstörers bei polizeilichem Notstand); eine allgemeine gesetzliche Regelung steht nach der Nichtigerklärung des Staatshaftungsgesetzes vom 26. 6. 1981 durch das Bundesverfassungsgericht aus. Für Aufopferung wird dem unmittelbar Geschädigten eine angemessene Entschädigung für materiellen Schaden gewährt. Schmerzensgeld oder entgangener Gewinn können nicht berücksichtigt werden. Die Grundsätze der Aufopferung gelten auch bei rechtswidrigen Eingriffen des Staates (aufopferungsgleicher Eingriff); doch muss der Bürger, soweit ihm zumutbar, den Eingriff abwehren.
Neben dem öffentlich-rechtlichen erkennt die Rechtsprechung einen bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch an. Ist z. B. ein Grundstückseigentümer verpflichtet, Einwirkungen (Immissionen) zu dulden, die von einem anderen Grundstück ausgehen, so steht ihm ein Ausgleichsanspruch in Geld zu.
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Auf|op|fe|rung, die; -, -en <Pl. selten>: das Aufopfern: die A. [des Lebens] für jmdn., etwas; für jmdn. mit A. (aufopfernd) sorgen.
Universal-Lexikon. 2012.