Auf|sichts|pflicht 〈f. 20; unz.〉 (gesetzl.) Pflicht zur Beaufsichtigung (bestimmter Personen, bes. von Kindern) ● seine \Aufsichtspflicht verletzen
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Auf|sichts|pflicht, die <o. Pl.> (Rechtsspr.):
vom Gesetz vorgeschriebene Pflicht, bestimmte Personen (bes. Minderjährige) od. Sachen zu beaufsichtigen.
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Aufsichtspflicht,
gesetzliche Pflicht zur Beaufsichtigung von Personen, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes der Beaufsichtigung bedürfen. Eine Aufsichtspflicht haben z. B. Eltern, Vormund, Lehrer, Ausbilder. Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich, wenn auch schuldlos, zufügt (§ 832 BGB). Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt hat (z. B. bei Kindern durch Belehrung, Ermahnung, zumutbare Beaufsichtigung, Einbehalt gefährlicher Werkzeuge) oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Verletzung der Aufsichtspflicht ist weitgehend beseitigt (Schutzbefohlene). - Nach § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz haften Inhaber von Betrieben für die Einhaltung der betrieblichen Aufsichtspflicht.
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Auf|sichts|pflicht, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): vom Gesetz vorgeschriebene Pflicht, bestimmte Personen (bes. Minderjährige) od. Sachen zu beaufsichtigen.
Universal-Lexikon. 2012.