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Kulturhoheit
Kulturautonomie

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Kul|tur|ho|heit, die <o. Pl.>:
oberste Staatsgewalt, Souveränität in kulturellen Angelegenheiten:
die K. liegt bei den Bundesländern.

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Kulturhoheit,
 
in Deutschland als Kulturhoheit der Länder Kennzeichnung der primären Gesetzgebungszuständigkeit der Länder insbesondere für das Schul-, Hochschul- und sonstige Erziehungswesen. Die Kulturhoheit der Länder ergibt sich aus der geringen Regelungskompetenz, die das GG dem Bund einräumt (Art. 74 Nummer 13; 75 Nummer 1 a; 91 a Absatz 1 Nummer 1), und der grundsätzlichen Zuweisung staatlicher Aufgaben an die Länder durch Art. 30. Im Spannungsfeld dieser grundgesetzlichen Festlegungen kommt es im politischen Raum immer wieder zu Diskussionen darüber, inwieweit der Bund kulturpolitischer Aufgaben wahrnehmen darf (z. B. auf außenpolitischem Gebiet). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Kulturhoheit »das Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder«. (Kultusministerium)

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Kul|tur|ho|heit, die <o. Pl.>: oberste Staatsgewalt, Souveränität in kulturellen Angelegenheiten: die K. liegt bei den Bundesländern.

Universal-Lexikon. 2012.