Ge|mein|schafts|un|ter|neh|men 〈n. 14〉 gemeinschaftliches Unternehmen
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Ge|mein|schafts|un|ter|neh|men, das:
gemeinschaftliches Unternehmen.
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Gemeinschaftsunternehmen,
Tochterunternehmen, das durch zwei oder mehr kooperierende Unternehmen gegründet und geführt wird. Dem Gemeinschaftsunternehmen werden entweder neue Aufgabenbereiche oder aus den Muttergesellschaften ausgegliederte Funktionen übertragen. Ziele der Zusammenarbeit sind z. B. Sicherung der Rohstoffbasis, Erschließung neuer Märkte, Kostenersparnisse durch gemeinsame Produktion oder gemeinsamen Vertrieb von Erzeugnissen, gemeinsame Übernahme von Risiken bei technischen Großprojekten. Die Zusammenarbeit von Großunternehmen über ein Gemeinschaftsunternehmen kann zu Wettbewerbsbeschränkungen auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens, aber auch zu Absprachen zwischen den Muttergesellschaften führen. Die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen unterliegt daher den Vorschriften des Gesammelten gegen Wettbewerbsbeschränkungen über Kartellverbot (§ 1) und Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (§ 23 Absatz 2). - Gemeinschaftsunternehmen mit internationalen Anteilseignern sind eine Form von Jointventures.
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Ge|mein|schafts|un|ter|neh|men, das: gemeinschaftliches Unternehmen.
Universal-Lexikon. 2012.