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Gesellschaftsvertrag
Ge|sẹll|schafts|ver|trag 〈m. 1uStaatsvertrag, nach Rousseaus Lehre ein Vertrag zw. den bisher in unbeschränkter Freiheit lebenden Menschen, in dem sie ihren Willen dem Gesamtwillen unterordneten u. dadurch den Staat gründeten, Contrat social

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Ge|sẹll|schafts|ver|trag, der:
1. [ von frz. Contrat social; nach der 1762 erschienenen gleichnamigen staatsphilosophischen Schrift des frz. Schriftstellers u. Kulturphilosophen J.-J. Rousseau (1712–1778)] (Staatsphilos.) freiwillige, von der Vernunft bestimmte Übereinkunft, durch die der Wille des Einzelnen dem Willen der Allgemeinheit untergeordnet bzw. mit ihm in Einklang gebracht wird.
2. Vertrag einer Gesellschaft (4) des bürgerlichen Rechts.

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Gesellschaftsvertrag,
 
1) Philosophie: Vertragslehre.
 
 2) Recht: vertragliche Grundlage einer Gesellschaft im Rechtssinne. Der Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist formfrei. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH wird auch Satzung genannt.

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Ge|sẹll|schafts|ver|trag, der [1: LÜ von frz. Contrat social; nach der 1762 erschienenen gleichnamigen staatsphilosophischen Schrift des frz. Schriftstellers u. Kulturphilosophen J.-J. Rousseau (1712-1778)]: 1. (Staatsphilos.) freiwillige, von der Vernunft bestimmte Übereinkunft, durch die der Wille des Einzelnen dem Willen der Allgemeinheit untergeordnet bzw. mit ihm in Einklang gebracht wird. 2. Vertrag einer ↑Gesellschaft (4) des bürgerlichen Rechts.

Universal-Lexikon. 2012.