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Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts,
 
BGB-Gesellschaft, eine auf Vertrag beruhende Vereinigung mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks; sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.
 
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) kann für längere Dauer oder nur vorübergehend eingegangen werden. Der gemeinsame Zweck braucht nicht auf dem Gebiet der Vermögensinteressen zu liegen, muss aber durch vermögenswerte Leistungen irgendwie gefördert werden. Der Zweck muss auch nicht im alleinigen Interesse der Gesellschafter liegen, auch die Förderung von Interessen anderer ist möglich. Der eigennützige Zweck kann auf Erwerb, die gemeinsame Betreibung eines Gewerbes oder auch auf die Förderung eines gemeinschaftlichen Einzelinteresses gerichtet sein (Gelegenheitsgesellschaft). Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist in der Regel formfrei, er kann unter Umständen konkludent erfolgen.
 
Gesellschaftsvermögen werden die Beiträge der Gesellschafter, die für den Gesellschaftszweck bestimmt sind und in Erfüllung der Beitragsverpflichtung eingebracht werden, ferner die durch die Geschäftsführung erworbenen Gegenstände und alles, was aufgrund eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für einen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstand erworben wird (§ 718 BGB). Das Gesellschaftsvermögen ist gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter, es gehört ihnen zur gesamten Hand (Gesamthandsgemeinschaft). Der einzelne Gesellschafter kann über seinen Anteil nicht allein verfügen, ebenso nicht über seinen Anteil an einzelnen dazugehörigen Gegenständen (§ 719 BGB). Bei entsprechender Vereinbarung ist jedoch die Mitgliedschaft an der Gesellschaft übertragbar; mit der Übertragung geht dann die vermögensrechtliche Seite der Mitgliedschaft auf den Erwerber über. Für die Gesellschaftsschulden haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner (Gesamtschuld) auch persönlich mit dem eigenen Vermögen. Die Gesellschafter haben Anspruch auf Rechnungslegung, auf Gewinn (§ 721 BGB) sowie bei Auflösung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auf das Auseinandersetzungsguthaben (§§ 734, 738 BGB). Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen bedarf eines Vollstreckungstitels gegen alle Gesellschafter (§ 736 ZPO).
 
Die Geschäftsführung (§§ 709-713 BGB) steht, wenn nichts anderes vereinbart wurde, allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (Einstimmigkeitsgrundsatz), ihr Umfang wird begrenzt durch den vertraglichen Gesellschaftszweck (keine Beschränkung auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb wie bei den Handelsgesellschaften). Die Geschäftsführung hat nur Bedeutung für das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander, das wirksame Handeln der Gesellschaft im Rechtsverkehr mit Dritten ist eine Frage der Vertretungsmacht (§§ 714, 715 BGB). Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesamthand gegen einen einzelnen Gesellschafter, auch auf Leistung der Beiträge, gehört zur Geschäftsführung. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann aus vielerlei Gründen aufgelöst werden, besonders durch Kündigung eines Gesellschafters (§ 723 BGB), Zeitablauf (§ 724 BGB), Erreichen oder Verfehlen des gewollten Zwecks (§ 726 BGB), Tod oder Konkurs eines Gesellschafters (§ 727, 728 BGB). - Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hat im Wirtschaftsleben große Bedeutung erlangt, so bei Anwalts- und Arztsozietäten, bei Konsortien und Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft.
 
In Österreich ist die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in den §§ 1175 ff. ABGB ähnlich wie im BGB geregelt. Man versteht darunter eine auf gemeinschaftlichem Erwerb gerichtete, durch Vertrag begründete Vereinigung von mindestens zwei Personen. Für Geschäftsführung und Verwaltung sind die §§ 833 ff. ABGB anzuwenden (Mehrstimmigkeitsprinzip). Bei Fehlen einer vertraglichen Regelung werden Verlust und Gewinn unter Berücksichtigung von Einlagen und Arbeitsleistung nach Köpfen geteilt. - Die entsprechende Gesellschaftsform wird vom schweizerischen Recht (Art. 530 ff. OR) als »einfache Gesellschaft« bezeichnet; die gesetzliche Regelung unterscheidet sich kaum.

Universal-Lexikon. 2012.