Grụnd|last 〈f. 20; meist Pl.〉
1. 〈früher〉 Frondienst, Grundzins u. a. Abgaben u. Dienstleistungen, die der abhängige Bauer seinem Grundherrn schuldete
2. 〈heute〉 auf einem Grundstück ruhende rechtliche öffentl. u. private Last
3. die in einem Stromversorgungsnetz ständig zur Verfügung stehende Leistung; Ggs Spitzenlast
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Grụnd|last, die:
1. <Pl.> alle auf einem Grundstück ruhenden Lasten, die der Grundeigentümer zu tragen hat.
2. <Pl.> (Geschichte) alle (zur Zeit der Grundherrschaft) dem Grundherrn zustehenden, von den abhängigen Bauern zu leistenden Abgaben u. Dienste.
3. (Fachspr.) in einem Netz der Stromversorgung ständig zur Verfügung stehende Energiemenge.
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Grundlast,
Grundlastbereich, elektrische Energietechnik: der bei Betrachtung des gesamten Bedarfsverlaufs z. B. eines Tages oder Jahres (Lastgangkennlinie) in der Elektrizitätsversorgung weitgehend immer vorhandene Grundbedarf an Energie; gedeckt v. a. von Grundlastkraftwerken.
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Grụnd|last, die: 1. <Pl.>: alle auf einem Grundstück ruhenden Lasten, die der Grundeigentümer zu tragen hat. 2. (hist.) alle (zur Zeit der Grundherrschaft) dem Grundherrn zustehenden, von den abhängigen Bauern zu leistenden Abgaben u. Dienste. 3. (Fachspr.) die in einem Netz der Stromversorgung ständig zur Verfügung stehende Energiemenge.
Universal-Lexikon. 2012.