Haupt|ver|fah|ren 〈n. 14; im Strafprozess〉 Abschnitt des Verfahrens, der von der Eröffnung des H. über die Vorbereitung der Hauptverhandlung bis zu deren Beendigung reicht; →a. Ermittlungsverfahren
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Haupt|ver|fahren, das (Rechtsspr.):
sich an das Eröffnungsverfahren anschließendes eigentliches Gerichtsverfahren im Strafprozess.
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Hauptverfahren,
im Strafprozess nach dem Vorverfahren und dem Zwischenverfahren der dritte und abschließende Abschnitt des Verfahrens in erster Instanz. Das Hauptverfahren gliedert sich in die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Hauptverhandlung selbst. Die Vorbereitung besteht in der Terminansetzung, den Ladungen, dem Herbeischaffen der Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls in der Mitteilung der Gerichtsbesetzung und kommissarische Vernehmungen (§§ 213-225 a StPO).
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Haupt|ver|fahren, das (Rechtsspr.): sich an das Eröffnungsverfahren anschließendes eigentliches Gerichtsverfahren im Strafprozess.
Universal-Lexikon. 2012.