In|ter|dịkt 〈n. 11〉 Verbot gottesdienstl. Handlungen als Kirchenstrafe ● jmdn., eine Gemeinschaft, einen Ort mit dem \Interdikt belegen [<lat. interdictum „Verbot“]
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Interdịkt
1) Kirchenrecht: Kirchenstrafe, die v. a. im Mittelalter häufig über Personen (Personalinterdikt) und Orte (Lokalinterdikt) verhängt wurde und Vollzug von beziehungsweise Teilnahme an gottesdienstlichen Handlungen für bestimmte Personen beziehungsweise Orte (Gebiete) untersagte. Die Beugestrafe des Interdikts ist im Codex Iuris Canonici von 1983 in c. 1332, die Ausnahmeregelungen in c. 1335 geregelt.
2) römisches Recht: eine der heutigen einstweiligen Verfügung ähnlicher Anordnung des Prätors zur Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens.
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In|ter|dịkt, das; -[e]s, -e [lat. interdictum = Verbot, zu: interdicere, ↑interdizieren] (kath. Kirche): Verbot von kirchlichen Amtshandlungen als Strafe für eine bestimmte Person od. einen Bezirk.
Universal-Lexikon. 2012.