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frei|spre|chen ['frai̮ʃprɛçn̩], spricht frei, sprach frei, freigesprochen <tr.; hat:in einem gerichtlichen Urteil feststellen, dass eine Person, die angeklagt war, nicht schuldig ist oder dass ihre Schuld nicht bewiesen werden kann:
die Angeklagten wurden beide freigesprochen.
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frei||spre|chen 〈V. tr. 246; hat〉
1. durch Urteilsspruch von einer Anklage, Schuld befreien
2. einen Lehrling \freisprechen ihm den Gesellenbrief überreichen
● er wurde mangels Beweises freigesprochen; von Überheblichkeit kann man ihn nicht \freisprechen 〈fig.〉 man muss ihm den Vorwurf machen, dass er überheblich ist
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frei|spre|chen <st. V.; hat:
1. (Rechtsspr.) durch Gerichtsurteil vom Vorwurf der Anklage befreien:
die Angeklagte wurde freigesprochen;
Ü vom Vorwurf der Eitelkeit ist er nicht ganz freizusprechen.
2. (Handwerk) nach bestandener Prüfung zum Gesellen bzw. zur Gesellin od. Facharbeiter[in] erklären:
zwanzig Azubis wurden freigesprochen.
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frei|spre|chen <st. V.; hat: 1. (Rechtsspr.) durch Gerichtsurteil vom Vorwurf der Anklage befreien: der Angeklagte wurde [mangels Beweises/wegen erwiesener Unschuld] freigesprochen; Ü vom Vorwurf der Eitelkeit ist er nicht ganz freizusprechen. 2. (Handw.) nach bestandener Prüfung zum Gesellen od. Facharbeiter erklären: zwanzig Lehrlinge wurden freigesprochen.
Universal-Lexikon. 2012.