◆ Re|pu|blik|flucht 〈f.; -; unz.; im offiziellen Sprachgebrauch der DDR〉 illegales Verlassen der DDR
◆ Die Buchstabenfolge re|pu|bl... kann in Fremdwörtern auch re|pub|l... getrennt werden.
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Re|pu|b|lik|flucht, die <Pl. selten> (DDR):
Flucht aus der Deutschen Demokratischen Republik.
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Republikflucht,
in der DDR das unerlaubte Verlassen des Staatsgebiets und - bei legaler Ausreise - das unerlaubte Verbleiben im Ausland. Die Republikflucht wurde zunächst ohne gesetzlicher Grundlage bestraft und erst in § 8 Passgesetz vom 11. 12. 1957 zum Straftatbestand erklärt (Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). In § 213 StGB von 1968 wurde Republikflucht als »ungesetzlicher Grenzübertritt« unter Strafe gestellt. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Tatbestandes konnte dieser praktisch nur als »schwerer Fall« begangen werden, der zunächst mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, seit 1979 bis zu acht Jahren bedroht war. § 213 StGB wurde zum 1. 7. 1990 aufgehoben.
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Universal-Lexikon. 2012.