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re|kur|rie|ren 〈V. intr.; hat; geh.〉
2. 〈Rechtsw.; österr.; schweiz.〉 Einspruch erheben, Berufung einlegen
● auf ein Referat, einen Bericht \rekurrieren [<lat. recurrere „zurücklaufen, seine Zuflucht nehmen“; zu currere „laufen“]
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re|kur|rie|ren <sw. V.; hat [(frz. recourir <) lat. recurrere, eigtl. = zurücklaufen]:
1. (bildungsspr.) auf etw. früher Erkanntes, Gesagtes o. Ä. zurückgehen, Bezug nehmen [u. daran anknüpfen]:
auf einen theoretischen Ansatz, auf die ursprüngliche Bedeutung eines Wortes r.
gegen eine Verfügung, einen Beschluss r.
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re|kur|rie|ren <sw. V.; hat [(frz. recourir <) lat. recurrere, eigtl. = zurücklaufen]: 1. (bildungsspr.) auf etw. früher Erkanntes, Gesagtes o. Ä. zurückgehen, Bezug nehmen [u. daran anknüpfen]: auf einen theoretischen Ansatz, auf die ursprüngliche Bedeutung eines Wortes r.; Die Verfechter einer strafrechtlichen Freigabe des Ehebruchs ... rekurrierten ... auf aufklärerisches, liberales Gedankengut (NJW 19, 1984, 1072). 2. (Rechtsspr. österr., schweiz., sonst veraltet) ↑Rekurs (2) einlegen: gegen eine Verfügung, einen Beschluss r.
Universal-Lexikon. 2012.