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Rekurs
Einspruch; Ablehnung; Zurückweisung; Reklamation; Widerrede; Gegenstimme; Einwand; Veto; Widerspruch; Intervention (fachsprachlich); Einwendung; Dementi; Vorbehalt; Protest; Entgegnung

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Re|kụrs 〈m. 1
1. (an etwas anknüpfender) Rückgriff, Anknüpfung, Bezugnahme
2. 〈Rechtsw.; österr.; schweiz.〉 Beschwerde, Einspruch, Berufung
● mit \Rekurs auf; \Rekurs einlegen [<lat. recursus „Rücklauf, -kehr, Berufung“; → rekurrieren]

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Re|kụrs, der; -es, -e [frz. recours < lat. recursus = Rücklauf, Rückkehr, zu: recurrere, rekurrieren]:
1. (bildungsspr.) Rückgriff, Bezug[nahme] auf etw. früher Erkanntes, Gültiges, auf etw. bereits Erwähntes o. Ä.:
auf etw. R. nehmen.
2. (österr. u. schweiz. Rechtsspr., sonst veraltet) Einspruch, Beschwerde:
R. anmelden, einreichen, einlegen, erheben.

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Rekụrs
 
[französisch, von lateinisch recursus »Rücklauf«, »Rückkehr«] der, -es/-e,  
 1) bildungssprachlich für: Rückgriff, Bezug auf etwas bereits Erwähntes.
 
 2) Recht: im älteren Verwaltungsrecht die aus dem französischen Recht übernommene Bezeichnung für einen Rechtsbehelf, an dessen Stelle (heute) im Wesentlichen der Widerspruch getreten ist (z. B. §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung).
 
In der österreichischen Zivilgerichtsbarkeit ist der Rekurs das einseitige, grundsätzlich aufsteigende Rechtsmittel gegen Beschlüsse der 1. und 2. Instanz (§§ 514 ff. ZPO). Rekursgründe sind u. a. Nichtigkeit, wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes heißt Revisionsrekurs. - In der Schweiz ist die Terminologie (Rekurs, Beschwerde usw.) in den verschiedenen eidgenössischen und kantonalen Prozessgesetzen nicht einheitlich; auch Zivil- und Strafprozessordnungen kennen zum Teil das Rechtsmittel des Rekurses.

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Re|kụrs, der; -es, -e [frz. recours < lat. recursus = Rücklauf, Rückkehr, zu: recurrere, ↑rekurrieren]: 1. (bildungsspr.) Rückgriff, Bezug[nahme] auf etw. früher Erkanntes, Gültiges, auf etw. bereits Erwähntes o. Ä.: auf etw. R. nehmen; Es genügt ... der R. auf die Grundnormen vernünftiger Rede (Habermas, Spätkapitalismus 138). 2. (österr. u. schweiz. Rechtsspr., sonst veraltet) Einspruch, Beschwerde: R. einreichen, einlegen, erheben, zurückweisen; dass ich am nächsten Mittwoch hingerichtet werden soll, ... keine Chance, R. anzumelden (Frisch, Montauk 22).

Universal-Lexikon. 2012.