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Überzeugungstäter
Über|zeu|gungs|tä|ter 〈m. 3jmd., der eine Straftat aufgrund seiner religiösen, sittlichen od. politischen Überzeugung begangen hat

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Über|zeu|gungs|tä|ter, der (Rechtsspr.):
jmd., der eine Straftat begangen hat od. begeht, weil er sich dazu aufgrund seiner religiösen, politischen o. Ä. Überzeugung berechtigt od. verpflichtet fühlt.

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Überzeugungstäter,
 
derjenige, der sich zur Begehung einer Straftat durch seine sittliche, religiöse oder politische Überzeugung für verpflichtet hält. Das deutsche Strafrecht enthält keine besonderen Bestimmungen für Überzeugungstäter, doch ist bei der Strafzumessung »die Gesinnung, die aus der Tat spricht«, zu berücksichtigen (§ 46 Absatz 2 StGB).

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Über|zeu|gungs|tä|ter, der (Rechtsspr.): jmd., der eine Straftat begangen hat, weil er sich dazu aufgrund seiner religiösen, politischen o. ä. Überzeugung berechtigt od. verpflichtet fühlt: Ü Ich bin froh, dass es noch solch ehrliche Ü. (ugs.; Menschen, die sich strikt nach ihren Überzeugungen verhalten) wie Alt in der CDU gibt (Spiegel 13, 1983, 12).

Universal-Lexikon. 2012.