amtsgerichtliches Verfahren,
Verfahren vor dem Amtsgericht in Zivilsachen. Im Wesentlichen finden die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor dem Landgericht Anwendung (§ 495 ZPO), doch besteht kein Anwaltszwang. Die Parteien können selbst alle Prozesshandlungen vornehmen oder sich eines Prozessbevollmächtigten bedienen, der nicht Anwalt sein muss. Eine Klage kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Schriftsätze brauchen grundsätzlich nicht gewechselt zu werden (§ 129 Absatz 2 ZPO). Nach § 495 a ZPO kann das Gericht bis zu einem Streitwert von 1 200 DM sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen. Das Urteil bedarf keines Tatbestands; Entscheidungsgründe sind entbehrlich, soweit ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen ist. Zur Zuständigkeit Gericht.
Universal-Lexikon. 2012.