Ersatzvornahme,
Recht: allgemein die Vornahme einer vom Pflichtigen geschuldeten Handlung durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen. Das Schuldrecht kennt die Ersatzvornahme im Werkvertragsrecht (§ 633 Absatz 3 BGB: Ersatzvornahme des Bestellers, wenn der Unternehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug gerät) und im Mietrecht (§ 538 Absatz 2 BGB: Ersatzvornahme des Mieters bei der Mängelbeseitigung); das Zwangsvollstreckungsrecht kennt sie bei vertretbaren Handlungen, die der Vollstreckungsschuldner vorzunehmen pflichtwidrig unterlässt (§ 887 ZPO). Im öffentlichen Recht ist die Ersatzvornahme eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (§ 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetze) zur Durchsetzung eines Verwaltungsakts, mit dem eine vertretbare Handlung, z. B. die Wegschaffung eines Autowracks, vorgenommen wird.
Universal-Lexikon. 2012.