selbstständiges Beweisverfahren,
zivilprozessuales Sonderverfahren, in dem v. a. vor Anhängigkeit eines Rechtsstreites die Klärung bestimmter Tatsachen durch Vorwegnahme einer Beweisaufnahme mit den Beweismitteln der ZPO erfolgen kann (§§ 485 ff. ZPO). Zum Zwecke der Beweissicherung kann auf Antrag einer Partei Augenscheins-, Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben werden, wenn der Gegner zustimmt oder die Benutzung des Beweismittels gefährdet ist; außerdem kann bei rechtlichem Interesse (besonders zur Prozessvermeidung) eine Begutachtung von Sachen oder Personenschäden durch Sachverständige angeordnet werden. Aufgrund gerichtlichen Beschlusses erfolgt Beweiserhebung nach den allgemeinen Vorschriften mit vollwertiger Beweiswirkung in einem eventuellen späteren Prozess.
Universal-Lexikon. 2012.