Or|gan|spen|der 〈m. 3; Med.〉 jmd., der ein eigenes, gesundes Organ für eine Organverpflanzung zur Verfügung stellt
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Or|gan|spen|der, der (Med.):
jmd., der eine Organspende leistet.
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Organspender,
Person, der Organe oder Organteile zum Zweck der Transplantation entnommen werden; in der Regel handelt es sich um Verstorbene, die durch Führen eines Organspenderausweises zu Lebzeiten ihr Einverständnis erklärt haben, oder deren Angehörige im Todesfall der Organentnahme zugestimmt haben. Voraussetzung ist der Nachweis des Hirntodes (Erlöschen der Hirnstromkurve über eine Dauer von mindestens 30 Minuten; Ausfall der Hirndurchblutung, festgestellt durch Kontrastdarstellung der Hirngefäße) durch zwei nicht an der Transplantation beteiligte Ärzte. Bis zur Entnahme muss der Blutkreislauf apparativ aufrechterhalten werden.
In Deutschland wurde 1997 die Organentnahme durch ein Transplantationsgesetz gesetzlich geregelt. Darin sind die erweiterte Zustimmung (eigene oder Verwandtenzustimmung) und der Hirntod als Todeszeitbestimmung festgelegt. Ein Handel mit Spenderorganen wird ausdrücklich verboten. Er betrifft v. a. Organe von Lebendspendern (z. B. eine einzelne Niere), die ohne Gefährdung des Lebens entnommen werden können (in Einzelfällen unter Familienmitgliedern durchgeführt).
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Or|gan|spen|der, der (Med.): jmd., der eine Organspende leistet.
Universal-Lexikon. 2012.