Pa|tẹnt|amt 〈n. 12u〉 Behörde, die Patentanmeldungen prüft u. Patente erteilt
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Pa|tẹnt|amt, das:
Behörde, die für die Anmeldung u. Erteilung von ↑ Patenten (1) zuständig ist.
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Patẹnt|amt,
Deutsches Patent- und Markenamt, obere Verwaltungsbehörde des Bundes mit Sitz in München und einer Dienststelle in Jena sowie einer Außenstelle in Berlin. Das Patentamt wurde 1949 als Nachfolgebehörde des früheren Reichspatentamts (Berlin) errichtet. Es ist dem Bundesminister der Justiz nachgeordnet. Das Patentamt ist zuständig für die Erteilung von Patenten, Einsprüche gegen und die Beschränkung von Patenten, für die Eintragung und Löschung von Marken, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und Topographien (Halbleiterschutzgesetz) sowie die Festlegung der Lizenzbedingungen. Das Patentamt führt außerdem die Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographien- und Urheberrolle sowie das Marken- und das Geschmacksmusterregister und übt die Aufsicht über die urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften aus. Für die Erteilung und Verwaltung europäischer Patente gibt es das Europäische Patentamt.
In Österreich besteht das Österreiche Patentamt, dessen Mitglieder vom Bundespräsident ernannt werden, mit Sitz in Wien. In der Schweiz wirkt als Patentamt seit dem 1. 1. 1996 das aus dem Bundesamt für geistiges Eigentum hervorgegangene Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum mit Sitz in Bern, das als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes aus der Bundesverwaltung ausgegliedert wurde und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig, führt ein eigenes Rechnungswesen und muss nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. (Patent).
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Pa|tẹnt|amt, das: Behörde, die für die Anmeldung u. Erteilung von Patenten (1) zuständig ist.
Universal-Lexikon. 2012.