Akademik

Bundespräsident
Bun|des|prä|si|dent ['bʊndəsprɛzidɛnt], der; -en, -en, Bun|des|prä|si|den|tin ['bʊndəsprɛzidɛntɪn], die; -, -nen:
1. Staatsoberhaupt in der Bundesrepublik Deutschland oder in Österreich:
der Bundespräsident hielt eine aufrüttelnde Rede.
2. Vorsitzender, Vorsitzende des Bundesrates in der Schweiz.

* * *

Bụn|des|prä|si|dent 〈m. 16Staatsoberhaupt eines Bundesstaates

* * *

Bụn|des|prä|si|dent , der:
1. Staatsoberhaupt in der Bundesrepublik Deutschland u. in Österreich.
2. Vorsitzender des Bundesrates in der Schweiz.

* * *

Bundespräsident,
 
Staatsoberhaupt eines Bundesstaates.
 
 Deutschland
 
In Deutschland (Art. 54-61 GG) wird der Bundespräsident, anders als der Reichspräsident der Weimarer Republik, nicht vom Volk unmittelbar, sondern von der Bundesversammlung gewählt. Seine Legitimation ist also nicht plebiszitärer Natur (wie beim Präsidenten der USA, dem Präsidenten der V. Französischen Republik oder dem österreichischen Bundespräsidenten), sondern leitet sich von einem parlamentarischen Organ ab.
 
Wahl:
 
Die Wahl des Bundespräsidenten (Art. 54 GG) nimmt die Bundesversammlung ohne Aussprache vor. Wählbar ist jeder zum Bundestag wahlberechtigte Deutsche, der das 40. Lebensjahr vollendet hat. Das Amt des Bundespräsidenten dauert 5 Jahre; eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Zur Neuwahl des Bundespräsidenten tritt die Bundesversammlung spätestens 30 Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten zusammen; wird das Amt vorzeitig (durch Tod oder Rücktritt) beendet, so ist die Bundesversammlung durch den Präsidenten des Bundestages spätestens 30 Tage nach der Amtsbeendigung zur Neuwahl des Bundespräsidenten einzuberufen. Fällt dies in eine Zeit, in der die Wahlperiode des Bundestages abgelaufen ist, so beginnt die 30-Tage-Frist mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Bundestages. Zum Bundespräsidenten ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bundesversammlung erhält. Wird diese Stimmenzahl in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so genügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit (bisher nur bei der Wahl G. Heinemanns).
 
Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch der Volksvertretung des Bundes oder eines Landes angehören; wird ein Regierungsmitglied oder ein Abgeordneter zum Bundespräsidenten gewählt, so muss er sein Amt niederlegen, bevor er das des Bundespräsidenten antreten kann (Grundsatz der Inkompatibilität). Er darf auch kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und nicht der Leitung oder dem Aufsichtsrat eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens angehören. Beim Amtsantritt hat der Bundespräsident vor Bundestag und Bundesrat einen Amtseid zu leisten, durch den er sich besonders verpflichtet, das GG und die Gesetze des Bundes zu wahren und zu verteidigen. Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten mit Zweidrittelmehrheit wegen vorsätzlicher Verletzung des GG oder eines Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen, das den Bundespräsidenten des Amtes entheben kann; ansonsten genießt er Immunität wie ein Abgeordneter. Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden, wenn dieser an der Amtsausübung (z. B. durch Erkrankung) verhindert ist oder wenn das Amt vorzeitig endet, vom Präsidenten des Bundesrats wahrgenommen.
 
Befugnisse:
 
Der Bundespräsident schlägt dem Bundestag den Bundeskanzler zur Wahl vor, ernennt den Bundeskanzler und entlässt ihn auf Ersuchen des Bundestages; er ernennt und entlässt auf Vorschlag des Bundeskanzlers die Bundesminister Er hat das Recht, die Einberufung des Bundestages zu verlangen. Zu dessen Auflösung ist er (anders als der Reichspräsident der Weimarer Reichsverfassung) nur in zwei Ausnahmefällen berechtigt (Bundestag). Er ernennt und entlässt die Bundesrichter, Bundesbeamten, Offiziere und Unteroffiziere nach Maßgabe der Gesetze (die die Möglichkeit enthalten, dieses Recht auf andere Stellen zu delegieren) und übt für den Bund das Recht der Begnadigung aus; er vertritt Deutschland völkerrechtlich; der Bundespräsident schließt die Verträge des Bundes mit auswärtigen Staaten ab (Ratifikation), beglaubigt die Gesandten des Bundes und empfängt die Gesandten auswärtiger Mächte. Der Bundespräsident kann sich auf bestimmte ungeschriebene Vorrechte (Prärogativrechte) berufen; dazu gehört das Recht, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu stiften und zu verleihen. In der Innenpolitik obliegt dem Bundespräsidenten die Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze; inwieweit dem Bundespräsidenten hierbei ein Prüfungsrecht zusteht, ist problematisch. Weitgehend anerkannt ist, dass der Bundespräsident ein formelles Prüfungsrecht besitzt, er also beurteilen darf und muss, ob die Bundesgesetze auf verfassungsgemäße Weise zustande gekommen sind. Zweifelhaft ist geblieben, ob seine Prüfungskompetenz auch den Inhalt der Gesetze umschließt, d. h. die Prüfung, ob die Normen im Einklang mit der Verfassung stehen. In der Praxis haben die Bundespräsidenten dieses Recht im Einzelfall für sich beansprucht und von ihm Gebrauch gemacht. Ein Recht zur Prüfung auf politische Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit von Gesetzen hat der Bundespräsident aber in keinem Falle. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Bundespräsident den Gesetzgebungsnotstand erklären. Dagegen stehen ihm sonstige Ausnahmebefugnisse, wie sie der Reichspräsident besaß, nicht zu.
 
Die Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers (ausgenommen die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages und das Ersuchen an den Bundeskanzler, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers fortzuführen).
 
Im Gegensatz zum Reichspräsident der Weimarer Reichsverfassung ist der Bundespräsident weder in Friedenszeiten noch im Verteidigungsfall Träger der militärischen Befehls- und Kommandogewalt. Das Gehalt des Bundespräsidenten bemisst sich nach dem Bundeshaushaltsgesetz. Nach Ablauf seiner Amtszeit bezieht er es als »Ehrensold« weiter.
 
Das Büro des Bundespräsidenten ist das Bundespräsidialamt, das von einem Staatssekretär geleitet wird. Der Chef des Bundespräsidialamtes hat Zugang zu den Sitzungen des Bundeskabinetts und unterrichtet den Bundespräsidenten über die laufenden Fragen der allgemeinen Politik sowie über die Arbeit der Bundesregierung und der gesetzgebenden Körperschaften.
 
Bisherige Bundespräsidenten: T. Heuss (1949-59); H. Lübke (1959-69); G. Heinemann (1969-74); W. Scheel (1974-79); K. Carstens (1979-84); R. von Weizsäcker (1984-94); R. Herzog (1994-99), J. Rau (seit 1999).
 
 Österreich
 
In Österreich (Art. 60-68 Bundes-Verfassungsgesetz) wird der Bundespräsident als Staatsoberhaupt vom Volk gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen für sich hat. Ergibt sich keine solche Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt. Wählbar ist, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und das 35. Lebensjahr erreicht hat. Das Amt des Bundespräsidenten dauert sechs Jahre, eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, schließt die Staatsverträge ab, ernennt und entlässt die Bundesregierung und führt den Oberbefehl über das Heer; weiterhin kommen ihm Ernennungs-, Gnaden- und Ehrenrechte zu, wobei er grundsätzlich nur auf Vorschlag der Bundesregierung tätig werden darf. Er darf keinen Beruf ausüben, ist strafrechtlich immun und darf keiner gesetzgebenden Körperschaft angehören. Im Fall seiner Verhinderung wird er während 20 Tagen durch den Bundeskanzler, im Übrigen durch das Kollegium der drei Präsidenten des Nationalrats vertreten. Seine Akte bedürfen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anders bestimmt, der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der zuständigen Bundesminister.
 
Bisherige Bundespräsidenten: M. Hainisch (1920-28); W. Miklas (1928-38); K. Renner (1945-50); T. Körner (1951 bis 57); A. Schärf (1957-65); F. Jonas (1965 bis 74); R. Kirchschläger (1974-86); K. Waldheim (1986-92); T. Klestil (seit 1992).
 
 Schweiz
 
In der Schweiz ist der Bundespräsident der auf ein Jahr gewählte Vorsitzende des Bundesrates. Er vertritt die Eidgenossenschaft nach außen; seine unmittelbare Wiederwahl ist ausgeschlossen.
 
Literatur:
 
Dtl.:
 
H.-J. Winkler: Der B. Repräsentant oder Politiker? (1967);
 F. Spath: Das Bundespräsidialamt (51993);
 I. M. Winter: Unsere B.en. Von Theodor Heuss bis Roman Herzog (31994).
 
Österreich:
 
K. Berchtold: Der B. (Wien 1969).

* * *

Bụn|des|prä|si|dent, der: 1. Staatsoberhaupt in der Bundesrepublik Deutschland u. in Österreich. 2. Vorsitzender des Bundesrates in der Schweiz.

Universal-Lexikon. 2012.