Schạ̈n|dung 〈f. 20〉
1. das Schänden
2. das Geschändetsein
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Schạ̈n|dung, die; -, -en:
das Schänden; das Geschändetwerden.
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Schändung,
Recht: Entehrung durch physischen An- oder Eingriff, z. B. Grabschändung, Leichenschändung (Leiche); besonders der Missbrauch einer willenlosen, bewusstlosen oder geisteskranken Frau zum außerehelichen Geschlechtsverkehr. (Sexuelle) Schändung ist im Recht Österreichs (§ 205 StGB) und der Schweiz (Art. 191 StGB) ein eigener Straftatbestand. Im deutschen Recht ist der Begriff der Schändung im sexuellen Sinn nicht gebräuchlich; strafrechtlich besteht jedoch ähnlicher Schutz gegen »sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen« (§ 179 StGB). Vergewaltigung.
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Universal-Lexikon. 2012.