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Schriftsatz
Schrịft|satz 〈m. 1u
1. 〈Rechtsw.〉 schriftlicher Antrag od. schriftl. Erklärung in gerichtl. Verfahren
2. 〈Typ.〉 aus Lettern zusammengefügte Vorlage für den Buchdruck

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Schrịft|satz, der:
1. (Druckw.) Satz (3 b).
2. (Rechtsspr.) (im gerichtlichen Verfahren) schriftliche Erklärung der am Verfahren beteiligten Parteien.

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Schriftsatz,
 
Recht: in Schriftform eingereichte Erklärung einer der am Prozess beteiligten Parteien. Der vorbereitende Schriftsatz (§ 132 ZPO) kündigt - meist im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 ZPO) - das Parteivorbringen für die mündliche Verhandlung an. Im Anwaltsprozess sind vorbereitende Schriftsätze obligatorisch; sonst können sie wie die Klage, Klageerwiderung sowie zustellungsbedürftige Anträge auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ersetzt werden (§ 496 ZPO). Sofern vorbereitende Schriftsätze neues Vorbringen enthalten, sind sie mindestens so rechtzeitig einzureichen, dass sie eine Woche vor der mündlichen Verhandlung dem Gegner zugestellt werden können. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht im Termin eine Erwiderungsfrist gewähren (§ 283 ZPO). Der bestimmende Schriftsatz enthält Parteierklärungen (z. B. Klage, Rechtsmittel, Prozesskostenhilfegesuch), deren Wirkung das Prozessrecht von der Einhaltung der Schriftform - meist mit vorgeschriebenem Mindestinhalt - abhängig macht.

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Schrịft|satz, der: 1. (Druckw.) Satz (3 b). 2. (Rechtsspr.) im gerichtlichen Verfahren schriftliche Erklärung der am Verfahren beteiligten Parteien.

Universal-Lexikon. 2012.