Straf|re|gis|ter 〈n. 13〉
1. Verzeichnis aller gerichtlich bestraften Personen eines Bezirks
2. 〈umg.; scherzh.〉 eine Anzahl von Unterlassungen, Verfehlungen
● gib dir Mühe, damit dein \Strafregister nicht noch größer wird
* * *
Straf|re|gis|ter, das:
amtlich geführtes Verzeichnis aller gerichtlich bestraften Personen.
* * *
Strafregister,
amtliches Verzeichnis strafrechtlich bedeutsamer Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden. Das Registerrecht ist in Deutschland geregelt im Gesammelten über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz) vom 18. 3. 1971 in der Fassung vom 21. 9. 1984 (Bundeszentralregister). Eintragungen über Verurteilungen werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt, seit der Gesetzesänderung vom 26. 1. 1998 nach 5, 10, 15 oder 20 Jahren. Nicht getilgt werden: Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe (so auch in Österreich), Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus. - Eintragungen des Strafregisters der DDR wurden unter Beachtung von gesetzlich geregelten Ausnahmen in das Bundeszentralregister übernommen (§ 64 a f. Bundeszentralregistergesetz). Verkehrszentralregister.
In Österreich (Strafregistergesetz 1968, mit Änderungen) besteht für das ganze Bundesgebiet nur ein Strafregister, das bei der Bundespolizeidirektion Wien durch das Strafregisteramt geführt wird. Das Tilgungsgesetz von 1972 sieht eine Tilgung der Verurteilung kraft Gesetz nach 5 bis 15 Jahren, bei bestimmten Jugendstrafen nach drei Jahren vor. - In der Schweiz (Art. 62, 359-364 StGB, Strafregister-VO vom 21. 12. 1973) werden Strafregister von den Kantonen geführt, ferner vom Bund das Schweizer Zentralstrafregister, in das alle Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen eingetragen werden.
* * *
Straf|re|gis|ter, das: amtlich geführtes Verzeichnis aller gerichtlich bestraften Personen.
Universal-Lexikon. 2012.