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Verbrechen
Delikt; Untat; Straftat

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Ver|bre|chen [fɛɐ̯'brɛçn̩], das; -s, -:
a) Handlung, die so schwer gegen das Gesetz verstößt, dass sie sehr hoch bestraft wird:
ein schweres, grauenvolles Verbrechen; ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit; ein Verbrechen begehen; das Verbrechen konnte noch nicht aufgeklärt werden.
Syn.: Delikt, Frevel (geh.), Gräuel <Plural>, Sünde, Untat, Verfehlung, Vergehen, Verstoß.
Zus.: Gewaltverbrechen, Kriegsverbrechen, Sexualverbrechen, Sittlichkeitsverbrechen.
b) verabscheuenswürdige, verantwortungslose Handlung:
Kriege sind ein Verbrechen an der Menschheit; es ist ein Verbrechen, diese Kunstschätze so verkommen zu lassen, Kinder auf so grausame Weise zu strafen.

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ver|brẹ|chen 〈V. tr. 116; hat〉 etwas \verbrechen ein Verbrechen, eine Missetat begehen ● ich habe doch nichts verbrochen?; wer hat dieses Buch verbrochen? 〈umg.; scherzh.〉 wer ist der Autor dieses (schlechten) Buches?; eine Fährte, eine Stelle \verbrechen 〈Jägerspr.〉 durch abgebrochene Zweige kennzeichnen; Kanten \verbrechen abschrägen [Verstärkung von brechen]

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ver|brẹ|chen <st. V.; hat; meist nur im Perfekt u. Plusquamperfekt gebr.> [mhd. verbrechen, ahd. farbrechan, eigtl. = zerbrechen, zerstören; in der Rechtsspr. vom Brechen des Friedens, eines Eides od. Gesetzes gebraucht] (ugs. scherzh.):
etw. (was als Dummheit, als etw. Unrechtes o. Ä. angesehen od. mit Spott bedacht wird) tun, machen, anstellen:
was hast du wieder verbrochen?;
wer hat denn dieses Gedicht verbrochen (geschrieben)?

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Verbrechen,
 
lateinisch Crimen, im engeren Sinn eine Straftat, die gemäß der Zweiteilung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen im StGB (§ 12) im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht wird. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar (§ 23 StGB). Die erfolglose Anstiftung (§ 30 Absatz 1 StGB), die Verabredung einer Straftat, das Sich-bereit-Erklären, die Annahme eines Anerbietens dazu (§ 30 Absatz 2 StGB) sowie die Bedrohung mit einer solchen (§ 241 StGB) sind nur dann strafbar, wenn sie ein Verbrechen betreffen. Der Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit ist nur bei Verbrechen möglich (§ 45 StGB). Im Prozessrecht hat das Vorliegen eines Verbrechens Bedeutung für die sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 25, 74 Gerichtsverfassungsgesetz). Außerdem ist bei Verbrechen eine notwendige Verteidigung vorgesehen (§ 140 Absatz 1 Nummer 2 StPO). Ein Verbrechen kann nicht durch Strafbefehl geahndet werden (§ 407 StPO), eine Einstellung des Strafverfahrens nach §§ 153, 153 a, 154 d StPO ist bei Verbrechen ausgeschlossen.
 
Das österreichische StGB bezeichnet als Verbrechen vorsätzlicher Handlungen, die mit lebenslanger oder mit Freiheitsstrafe über drei Jahren bedroht sind (§ 17 StGB). - Nach schweizerischem Recht ist ein Verbrechen jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat (StGB Art. 9 Absatz 1).
 

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Ver|brẹ|chen, das; -s, -: a) schwere Straftat: ein brutales, schweres, gemeines, scheußliches V.; ein V. begehen, verüben, planen, ausführen, aufklären; jmdn. eines -s anklagen, beschuldigen, überführen; der Schauplatz eines -s; Recherchen ... zum organisierten V. in der Bundesrepublik Deutschland (Spiegel 39, 1983, 292); b) (abwertend) verabscheuenswürdige Untat; verwerfliche, verantwortungslose Handlung: die V. der Hitlerzeit; Kriege sind ein V. an der Menschheit; ein V. gegen die Menschlichkeit; Als ein ungeheuerliches V. ... hat ... Gennadi Gerassimow die Schändung des sowjetischen Ehrenmals in Berlin-Treptow bezeichnet (Freie Presse 30. 12. 89, 2); Ü es ist doch kein V., mal ein Glas Bier zu trinken.

Universal-Lexikon. 2012.