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Krankenhaus
Klinikum; Spital; Klinik; Hospital

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Kran|ken|haus ['kraŋkn̩hau̮s], das; -es, Krankenhäuser ['kraŋkn̩hɔy̮zɐ]:
Gebäude, in dem sich Kranke [über längere Zeit] zur Untersuchung und Behandlung aufhalten:
der Kranke wurde ins/im Krankenhaus aufgenommen.
Syn.: Hospital, Klinik, Spital (bes. österr., schweiz.).

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Krạn|ken|haus 〈n. 12Gebäude zur Aufnahme u. ärztl. Betreuung von Kranken ● jmdn. ins \Krankenhaus bringen; im \Krankenhaus liegen; er muss sofort ins \Krankenhaus

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Krạn|ken|haus , das:
Gebäude, in dem sich Kranke [über längere Zeit] zur Untersuchung u. Behandlung aufhalten:
jmdn. aus dem K. entlassen;
im K. liegen;
jmdn. ins K. einliefern.

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Krankenhaus,
 
öffentliche, freigemeinnützige oder private Einrichtung des Gesundheitswesens zur Erkennung und Behandlung (einschließlich Nachsorge) von Krankheiten und zur Geburtshilfe. Die Versorgung erfolgt meist stationär mit Unterbringung und Verpflegung, aber auch teilstationär oder ambulant. Weitere Aufgaben sind die Ausbildung des Pflegepersonals, häufig auch die medizinische Forschung; Universitätskliniken dienen v. a. der Forschung und Lehre.
 
Krankenhäuser müssen fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten, den hierzu erforderlichen, jederzeit einsetzbaren Stamm von ärztlichen, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technisches Personal verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten. Sie werden unterteilt in Allgemeinkrankenhäuser mit mehreren Fachabteilungen (zumeist mindestens innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie) sowie Krankenhäuser mit ausschließlich psychiatrischer und neurologischer Ausrichtung.
 
Im weiteren Sinn zählen auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu den Krankenhäusern. Diese dienen der stationären Behandlung von Patienten, um entweder einer Schwächung der Gesundheit entgegenzuwirken oder eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Erfolg zu sichern oder zu festigen.
 
Nach dem Versorgungsauftrag werden folgende Gruppen unterschieden: Krankenhäuser der Grundversorgung, die bis zu drei Fachrichtungen umfassen und der ortsnahen Krankenversorgung dienen; Krankenhäuser der Regelversorgung, die mit einem entsprechend differenzierten medizinischen Leistungsangebot zusätzlich überregionale Aufgaben erfüllen, und die noch umfassender ausgestatteten Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung, zu denen auch die Universitäts-Krankenhäuser (Hochschulkliniken) gehören.
 
Öffentliche Krankenhäuser werden von einer Gebietskörperschaft (auch dem Staat) oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen, freigemeinnützige Krankenhäuser von religiösen, humanitären oder sozialen Vereinigungen, private Krankenhäuser werden von privaten Trägern nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen betrieben.
 
Von ihrer Struktur her sind Krankenhäuser i. d. R. in einen Medizin-, Pflege-, Ver- und Entsorgungs- sowie kaufmännischen Bereich gegliedert, die entsprechenden leitenden Gremien unterstehen. Medizinscher Leiter eines Krankenhauses ist der ärztliche Direktor, der aus den Reihen der Verantwortlichen für die Fachabteilungen (leitende Ärzte, Chefärzte) ernannt wird. Jede Abteilung ist in Stationen gegliedert, die nicht mehr als je 30 Betten umfassen sollen. Ein Krankenzimmer enthält durchschnittlich 3-4 Betten. Die baulich und technisch sehr anspruchsvollen Operations-, Röntgen- und Bestrahlungsräume, Intensivbehandlungseinheiten sowie Küchen, Wirtschaftsräume, Wäscherei und Desinfektionsanlage werden als geschlossene Gruppen möglichst zentral und von allen Seiten leicht erreichbar angeordnet. Für die besonderen Bedürfnisse der aseptischen Bereiche ist die Krankenhausklimatisierung von großer Wichtigkeit. Strenge hygienische Anforderungen mit einer weitgehenden Keimfreiheit der Luft und der damit verbundenen Reduzierung der Infektionsgefahr (Hospitalismus) bestimmen deren Gestaltung und Wartung.
 
Zu den Voraussetzungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung gehört in der Regel die Einweisung durch einen niedergelassenen Arzt unter der Bedingung, dass eine ambulante Versorgung zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolges nicht ausreicht. Seit 1993 dürfen Krankenhäuser Operationen ambulant durchführen sowie stationäre Patienten auch ambulant prä- oder poststationär behandeln.
 
Statistik:
 
In Deutschland bestanden am 31. 12. 1995 2 325 Krankenhäuser (mit 609 123 Betten, davon 57 % öffentlich, 37 % freigemeinnützig und 5 % privat) sowie 1 373 Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (mit 181 633 Betten, davon 18 % öffentlich, 15 % freigemeinnützig und 68 % privat). Stationär behandelt wurden 1995 16,9 Mio. Patienten; der durchschnittliche Aufenthalt betrug 13,9 Tage. 1995 beschäftigten die Krankenhäuser insgesamt 1,16 Mio. Personen (davon 105 000 im ärztlichen, 429 000 im Pflege- und 150 000 im medizinisch-technischen Dienst), die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zusätzlich 116 000 Personen. In den Ländern der EU lag 1993 nach OECD-Angaben die Krankenhausbettenzahl je 10 000 Einwohner zwischen 43 in Portugal und 118 in Luxemburg und die Krankenhausfallzahl je 1 000 Einwohner zwischen 100 in Spanien und 233 in Frankreich.
 
Recht:
 
Das Krankenhauswesen gehört, soweit es die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze betrifft, zur konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nummer 19 a GG). Auf dieser Grundlage hat der Bund das »Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze« (Abkürzung KHG, auch: Krankenhausfinanzierungsgesetz) vom 29. 6. 1972 in der Fassung vom 10. 4. 1991 erlassen. Es soll eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen gewährleisten. Es findet keine Anwendung auf Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist, auf Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug, auf Polizeikrankenhäuser sowie auf Krankenhäuser in Trägerschaft der gesetzlichen Rentenversicherung. Unternehmer von privaten Krankenhäusern bedürfen einer behördlichen Konzession (§ 30 Gewerbeordnung).
 
Die Aufnahme eines Patienten zur stationären Behandlung im Krankenhaus erfolgt im Rahmen eines Krankenhausaufnahmevertrages. Er kommt entweder zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten oder zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhausträger zustande, wobei der Patient auch im letzten Falle der aus diesem Vertrag unmittelbar Berechtigte ist (so der BGH). Aufnahmepflicht besteht, wenn die Krankenhausträger eine monopolartige Stellung - fachlich oder räumlich - besitzen. Es haben sich drei Formen des Krankenhausaufnahmevertrages herausgebildet: Die Regelform bildet der »totale Krankenhausaufnahmevertrag«, durch den räumlichen Aufnahme, Verpflegung und ärztliche und pflegerische Betreuung geschuldet werden und vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten, nicht auch zwischen diesem und dem behandelnden Arzt bestehen. Von einem »aufgespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag« spricht man, wenn der Krankenhausträger nur Unterkunft, Verpflegung und pflegerische Betreuung schuldet, während mit dem behandelnden Arzt ein separates Vertragsverhältnis vereinbart wird (so besonders bei Belegärzten). Ferner ist es möglich, neben den sich aus einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag ergebenden Rechtsbeziehungen weitere Behandlungsverträge mit anderen Ärzten zu schließen.
 
Wirtschaft:
 
Die Beschaffung und der Einsatz der für Bau und Betrieb von Krankenhäusern erforderliche Geldmittel, die Krankenhausfinanzierung, ist im KHG in Verbindung mit der Bundespflegesatz-VO vom 26. 9. 1994 geregelt. Danach werden die Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung v. a. durch die Länder übernommen, während für die laufenden Kosten die Krankenkassen beziehungsweise die Patienten selbst aufkommen (»duale Finanzierung«). In den Jahren 1997-99 haben unter bestimmten Voraussetzungen die Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen, die nicht von Zuzahlungen befreit sind, einen zusätzlichen Beitrag von 20 DM jährlich für die Instandsetzung von Krankenhäusern zu zahlen. Bis 1995 wurden die Kosten für stationäre Behandlungen über tagesgleiche Pflegesätze für alle Patienten eines Krankenhauses abgerechnet, seit 1996 erfolgt dies durch eine Mischung von Fallpauschalen, Sonderentgelten und Tagespflegesätzen. Fallpauschalen existieren für über 70 Kombinationen aus Diagnose und einer bestimmten, meist operativen Therapie; mit ihnen werden alle Leistungen eines Krankenhauses unabhängig von der Liegezeit vergütet. Sonderentgelte als Zuschlag zu den Tagespflegesätzen gibt es für rd. 150 spezifischen Maßnahmen. Die Pflegesätze werden unterteilt in so genannte Basispflegesätze für Unterbringung, Verwaltung, Verpflegung u. a. sowie abteilungsspezifische Pflegesätze für die eigentliche medizinische Behandlung. 1993-96 war die Entwicklung der Krankenhausbudgets an die der Grundlohnsumme der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt. Dies hat die Krankenhäuser in erhöhten wirtschaftlichen Druck gebracht, da sowohl Gewinne als auch Verluste möglich sind, für die der Krankenhausträger aufkommen muss. Die Einführung der Fallpauschalen hat dazu geführt, dass die Verweildauer im Krankenhaus 1996 stark gesunken ist, eine Tendenz, die sich in den Folgejahren fortsetzen dürfte. Viele Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind durch die Verkürzung der Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Erhöhung der Patientenzuzahlungen aufgrund des am 1. 1. 1997 in Kraft getretenen Beitragsentlastungsgesetz in wirtschaftliche Bedrängnis geraten.
 
Geschichte:
 
Das Krankenhaus ist im Wesentlichen eine Schöpfung des frühmittelalterlichen Ostchristentums. Wohlfahrtseinrichtungen für Kranke und Pflegebedürftige finden sich zwar auch in vorchristlichen Kulturen, Nachrichten über Krankenhäuser im eigentlichen Sinn sind aber unsicher. In der griechischen und römischen Antike gab es als Vorläufer der Krankenhäuser. Privatkliniken im Besitz von Ärzten, die aus öffentlichen Mitteln subventioniert wurden, Valetudinarien für verwundete und kranke Soldaten und für die Sklaven auf den Latifundien. Die christlichen Gründungen waren anfangs nur besondere Abteilungen für Krankenpflege im Rahmen größerer Wohlfahrtsanstalten (Xenodochien, Pilgerheime) mit den verschiedensten Aufgaben (Alters-, Behinderten-, Findlings-, Wöchnerinnen-, Waisen-, Fremden- und Pilgerbetreuung). Später entstanden daneben Spezialspitäler, z. B. für Aussätzige, unabhängig und außerhalb der Ansiedlungen gelegen. In Byzanz wurde 1135 in Verbindung mit dem Männerkloster des Pantokrator ein hygienisch, organisatorisch und in der ärztlichen Betreuung richtungweisendes Krankenhaus gegründet. Inzwischen hatten sich auch im mittelalterlichen Westen die vielseitigen Wohlfahrtsstätten (Hospiz, Hospital) meist im Zusammenhang mit den Klöstern verbreitet und gelegentlich zur Bildung selbstständiger Krankenhäuser geführt. Im arabischen Kulturkreis entstanden u. a. 1283 das dem Pantokrator nachgebildete Mansur. Krankenhaus (Muristan) in Kairo und ein Krankenhaus in Bagdad.
 
In der Neuzeit hat sich die selbstständige, ausschließlich der Pflege und Behandlung Kranker dienende Einrichtung durchgesetzt. Neben die Krankenhäuser der Klostergenossenschaften und karitativen Organisationen traten Krankenhäuser unter städtische und staatlichen Verwaltung. Für Militärhospitäler bürgerte sich der Ausdruck Lazarette ein. Sehr früh entwickelten sich Spezialkrankenhäuser für seelisch Kranke, vermutlich zuerst in der islamischen Welt und, durch diese beeinflusst, in Spanien und England.
 
Orientierte sich die Bauweise der Krankenhäuser in der Frühzeit an Kirchengrundrissen, so entstanden im 17. Jahrhundert Typen des »Hofbaus« (zentraler Hof, von Bauten mit Krankenräumen umschlossen) und des »Kreuzbaus« (vier sich rechtwinklig schneidende Hallen, »Korridorsystem«), in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts, zuerst in England, das »Pavillonsystem«, im 19. Jahrhundert das »Barackensystem«, das »Hochhaus« im 20. Jahrhundert.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Arzt · Gesundheit · Gesundheitsrecht · Gesundheitswesen
 
Literatur:
 
K.-Recht. Entscheidungssammlung, bearb. v. J. Lauterbacher u. G. Friedrich, Losebl. (1982 ff.);
 
Ges. zur Strukturreform im Gesundheitswesen, bearb. v. W. G. Fack u. J. Robbers (1989);
 
K.-Hygiene. Erkennung - Verhütung - Bekämpfung von K.-Infektionen, hg. v. W. Steuer (41992);
 
K.-Report 1993, hg. v. M. Arnold u. a. (1993);
 
Managementhandbuch K., hg. v. Fischer u. a., Losebl. (1995 ff.);
 
Modernes K.-Management, hg. v. U. J. Winter u. a. (1997).

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Krạn|ken|haus, das: Gebäude, in dem sich Kranke [über längere Zeit] zur Untersuchung u. Behandlung aufhalten: ein modern eingerichtetes, städtisches, konfessionelles K.; das K. ist überbelegt; jmdn. aus dem K. entlassen; im K. liegen; jmdn. ins K. einliefern; Der Notarzt musste kommen, und Heinrich wurde mit Blaulicht ins K. gebracht (Schreiber, Krise 231).

Universal-Lexikon. 2012.