Tạ|bak|steu|er 〈f. 21〉 (Verbrauchs-)Steuer, die auf Tabakwaren erhoben wird
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Ta|bak|steu|er, die:
Verbrauchssteuer auf Tabakwaren.
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Tabaksteuer,
Verbrauchsteuer auf im Inland hergestellte und auf eingeführte Tabakwaren (Zigaretten, Zigarillos, Zigarren, Rauchtabak) sowie auf Rohtabak und Tabakersatzstoffe (Tabaksteuergesetz vom 21. 12. 1992). Die Besteuerung von Zigarettenpapier, Kau- und Schnupftabak wurde im Rahmen der EU-Steuerharmonisierung zum 1. 1. 1993 abgeschafft. Steuerschuldner ist der Hersteller beziehungsweise der Importeur. Der Steuertarif weist einen mengen- und einen preisbezogenen Bestandteil auf. Die Entrichtung der Tabaksteuer wird durch Banderolen kenntlich gemacht (Steuerzeichen). Das Tabaksteueraufkommen (2000: 22,4 Mrd. DM) steht dem Bund zu; die Tabaksteuer ist nach der Mineralölsteuer die wichtigste Verbrauchsteuer. - In Österreich steht das Tabaksteueraufkommen ebenfalls dem Bund zu. - In der Schweiz erhebt der Bund eine Tabaksteuer, Tabakzölle auf eingeführte Tabakfabrikate und eine Steuer auf Zigarettenpapier. Das Aufkommen der Tabaksteuer und der Tabakzölle wird zur Finanzierung der Sozialversicherung verwendet.
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Ta|bak|steu|er, die: Verbrauchssteuer auf Tabakwaren.
Universal-Lexikon. 2012.