Trans|pọrt|ver|si|che|rung 〈f. 20〉 Versicherung gegen Schäden beim Transport
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Trans|pọrt|ver|si|che|rung, die:
Versicherung gegen Schäden od. Verlust während des ↑ Transports (1).
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Transpọrtversicherung,
Versicherung gegen Schäden an Transportmitteln, besonders Schiffen, und beförderten Gütern (Warenversicherung) während einer Reise einschließlich der üblichen Lagerung sowie an hiermit verbundenen, in Geld schätzbaren Interessen (Versicherung von imaginärem Gewinn), Fracht, Havariegeldern u. a. Nach dem Beförderungsweg wird unterschieden zwischen Seewarenversicherung beziehungsweise Binnenwarenversicherung, Seekaskoversicherung beziehungsweise Flusskaskoversicherung. Zur Transportversicherung zählt auch die Verkehrshaftungsversicherung als Haftpflichtversicherung für Spediteure und Frachtführer. Zur Transportversicherung im weiteren Sinn rechnet man auch zahlreiche Transportnebensparten (z. B. Ausstellungs-, Garderoben-, Musikinstrumenten-, Kühlgüter-, Reisegepäck-, Valoren-, Automatenversicherung). Bei Kombination mehrerer Arten spricht man von »Transport von Gütern von Haus zu Haus«.
Die Transportversicherung arbeitet nach dem Prinzip der Allgefahrendeckung, die über die Grunddeckung der Elementargefahren (Sturm, Brand, Blitz, Überschwemmung) hinausgeht und sich auch auf die zu Totalverlust führenden Gefahren (Explosion, Transportmittelunfälle u. a.) erstreckt.
Neben der Vertragsform der Einzelpolice (Deckung eines Einzelrisikos) ist für die Transportversicherung die laufende Police typisch, deren häufigste Form die Generalpolice ist. Sie gewährt während der Vertragszeit Versicherungsschutz auf Umsatzbasis.
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Trans|pọrt|ver|si|che|rung, die: Versicherung gegen Schäden od. Verlust während des Transports (1).
Universal-Lexikon. 2012.