Treue|pflicht 〈f. 20; unz.〉
1. Pflicht, einen Vertrag einzuhalten
2. gesetzlich geregelte Pflicht, vom Arbeitgeber, Teilhaber o. Ä. nach Möglichkeit Schaden abzuwenden
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Treue|pflicht, die, (selten:) Treupflicht, die <Pl. selten> (Rechtsspr.):
Verpflichtung beider Parteien eines Arbeitsvertrags, die Interessen des Vertragspartners wahrzunehmen, im engeren Sinn die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Interessen des Arbeitgebers wahrzunehmen.
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Treuepflicht,
im Arbeitsrecht die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende, der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (AG) entsprechende Pflicht des Arbeitnehmers (AN) zu einem bestimmten Verhalten. Während früher die dogmatische Begründung für die Treuepflicht im Charakter des Arbeitsverhältnisses als eines personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses gesucht wurde, das den AN verpflichte, sich für die Interessen des AG und des Betriebes einzusetzen und alles zu unterlassen, was diese Interessen beeinträchtigen könnte, wird diese Verpflichtung heute überwiegend als zu weitgehend angesehen und die Treuepflicht als Oberbegriff für alle schuldrechtlichen Nebenpflichten des AN interpretiert. Die Treuepflicht begründet bestimmte Unterlassungs-, Rücksichts- und Verhaltenspflichten, v. a. Schweigepflichten in Bezug auf Betriebsgeheimnisse und konkrete betriebliche Vorgänge; die Verpflichtung, den Ruf des AG beziehungsweise des Unternehmens nicht zu untergraben, Wettbewerbsverbote zu beachten u. a.
Im Beamtenrecht ist die Treuepflicht als beiderseitige Rechtspflicht anerkannt und Folge des als öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ausgestalteten Beamtenverhältnisses (Beamte); sie äußert sich z. B. im Streikverbot.
Auch im Gesellschaftsrecht besteht eine Treuepflicht als Pflicht der Gesellschafter einer Handelsgesellschaft untereinander und gegenüber der Gesellschaft, deren Interessen zu wahren und Schädigungen zu unterlassen; z. B. können Wettbewerbsverbote aus der Treuepflicht abgeleitet werden.
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Treue|pflicht, (selten:) Treupflicht, die <Pl. selten> (Rechtsspr.): Verpflichtung beider Parteien eines Arbeitsvertrags, die Interessen des Vertragspartners wahrzunehmen, im engeren Sinn die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Interessen des Arbeitgebers wahrzunehmen.
Universal-Lexikon. 2012.