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Fürsorgepflicht
Für|sor|ge|pflicht 〈f. 20; unz.; Rechtsw.〉 Pflicht, für das Wohl der jmdm. anvertrauten Personen zu sorgen, z. B. des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern ● der Staat vernachlässigt seine \Fürsorgepflicht gegenüber den Bürgern

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Für|sor|ge|pflicht, die <o. Pl.> (Rechtsspr.):
besondere Verpflichtung des Arbeitgebers, für den Schutz seiner Angestellten Sorge zu tragen.

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Fürsorgepflicht,
 
Arbeitsrecht: die zum Teil auf Gesetz beruhende, der Treuepflicht des Arbeitnehmers entsprechende Pflicht des Arbeitgebers, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für den Schutz der Rechtsgüter des Arbeitnehmers (insbesondere Leben, Gesundheit, Eigentum) zu sorgen. Ausdrücklich als unabdingbar geregelt sind die Fürsorgepflichten des Dienstherrn zugunsten eines erkrankten Dienstverpflichteten, den er in seine häusliche Gemeinschaft aufgenommen hat (§ 617 BGB), und die allgemeine Pflicht des Dienstherrn zu Schutzmaßnahmen, besonders zur Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten und Gerätschaften, in denen der Schutz des Arbeitnehmers vor Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit gewährleistet ist (§ 618 BGB, § 62 HGB). Die Fürsorgepflicht umfasst auch die Pflicht, für die (so weit möglich) geschützte Aufbewahrung von Eigentum des Arbeitnehmers, das er in den Betrieb mitbringt, zu sorgen, sowie zur Erfüllung öffentlich-rechtlichen Vorschriften (besonders Abführung der Sozialabgaben, Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen). Im Beamtenrecht trifft den Dienstherrn die Pflicht, für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen (§ 48 Beamtenrechtsrahmengesetz, § 79 Bundesbeamtengesetz, Beamtengesetz der Länder). Entsprechende Grundsätze gelten auch im Soldatenrecht.
 
Die Rechtslage in Österreich und in der Schweiz ist der deutschen vergleichbar.

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Für|sor|ge|pflicht, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): bes. Verpflichtung des Arbeitgebers, für den Schutz seiner Angestellten Sorge zu tragen: die F. der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern; eine Verletzung der F.

Universal-Lexikon. 2012.