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Urkundenfälschung
Ur|kun|den|fäl|schung 〈f. 20
1. Herstellung einer Urkunde zu betrügerischem Gebrauch
2. Fälschung od. betrügerischer Gebrauch einer Urkunde

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Ur|kun|den|fäl|schung, die:
Fälschung einer Urkunde od. Gebrauch einer gefälschten Urkunde zum Zweck der Täuschung im Rechtsverkehr.

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Urkundenfälschung,
 
die Herstellung einer unechten Urkunde (d. h. einer Urkunde mit falschem Aussteller), die Verfälschung einer echten Urkunde sowie der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde, wenn diese Handlungen zur Täuschung im Rechtsverkehr begangen werden (§ 267 StGB). Unter Urkunde wird im Strafrecht eine verkörperte Gedankenerklärung verstanden, die geeignet ist, etwas Rechtserhebliches zu beweisen und die den Aussteller angibt oder wenigstens erkennen lässt. Urkunden brauchen nicht aus Worten zu bestehen; auch das Preisetikett an einer Ware, die Kfz-Nummer und »Beweiszeichen«, die nach Gesetz, Herkommen und Vereinbarung erkennbar eine beweiserhebliche Gedankenäußerung des Urhebers darstellen (z. B. Stempel des Fleischkontrolleurs), sind Urkunden, sodass ihre eigenmächtige Veränderung gegebenenfalls eine Urkundenfälschung darstellt. Keine Urkundenfälschung ist die »schriftliche Lüge«, durch die ein richtig angegebener Aussteller inhaltlich falsche Angaben macht; sie ist nur bei Amtsträgern als Urkundendelikt strafbar.
 
Urkundenfälschung ist auch das unbefugte Ausfüllen eines mit der Unterschrift eines anderen versehenen Papiers, z. B. eines Wechselformulars (Blankettfälschung). Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Eigene Straftatbestände erfassen die Urkundenvernichtung oder -unterdrückung mit der Absicht der Nachteilszufügung (§ 274 StGB), die Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (§ 275 StGB), die Fälschung oder unrichtige Ausstellung von Gesundheitszeugnissen oder deren Gebrauch (§§ 277-279 StGB), die Falschbeurkundung sowie die Fälschung technischer Aufzeichnungen. - Ähnliche Bestimmungen enthalten §§ 223-231 des österreichischen StGB sowie Art. 251-255 des schweizerischen StGB.
 
Literatur:
 
D. Kienapfel: Urkunden u. andere Gewährschaftsträger (1979);
 E. Samson: Urkunde u. Beweiszeichen (1968);
 B. Steinmetz: Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der U. (§ 267 StGB) (1991).
 

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Ur|kun|den|fäl|schung, die: Fälschung einer Urkunde od. Gebrauch einer gefälschten Urkunde zum Zweck der Täuschung im Rechtsverkehr.

Universal-Lexikon. 2012.