Ver|kụ̈n|dung 〈f. 20〉 das Verkünden, das Verkündetwerden
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Ver|kụ̈n|dung, die; -, -en (geh.):
1. das Verkünden.
2. das Verkündete.
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Verkündung,
Recht: die mündliche Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung durch den Vorsitzenden des Gerichts; sie geschieht stets öffentlich. Erst mit ordnungsmäßiger Verkündung ist ein Urteil erlassen. Verkündung ist auch die Veröffentlichung von Gesetzen u. a. Rechtsanordnungen in einem Gesetzblatt (z. B. dem Bundesgesetzblatt). Gesetzgebungsverfahren.
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Ver|kụ̈n|dung, die; -, -en: das Verkünden.
Universal-Lexikon. 2012.