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As|ses|sor [a'sɛso:ɐ̯], der; -s, Assessoren [asɛ'so:rən], As|ses|so|rin [asɛ'so:rɪn], die, -, -nen:1. Person, die die zweite juristische Staatsprüfung bestanden und die Befähigung zum Richteramt erworben hat.
2. (früher) Anwärter, Anwärterin der höheren Beamtenlaufbahn.
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As|sẹs|sor 〈m. 23〉 Anwärter auf die Beamtenlaufbahn im höheren Staatsdienst [lat., „Beisitzer im Amt“; <lat. assidere „beisitzen“]
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As|sẹs|sor, der; -s, …oren [lat. assessor = Beisitzer, Gehilfe, zu assidere (2. Part.: assessum) = (als Berater) zur Seite sitzen; verweilen]:
1. jmd., der die zweite juristische Staatsprüfung bestanden u. die Befähigung zum Richteramt erworben hat (Abk.: Ass. jur.).
2. (früher) Anwärter der höheren Beamtenlaufbahn nach der zweiten Staatsprüfung.
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Assẹssor
[lateinisch »Beisitzer«] der, -s/...'soren, Abkürzung Ass., ehemalige Dienstbezeichnung für Richter und Beamte (auf Probe) in Laufbahnen des höheren Dienstes vor der Anstellung, regelmäßig mit einem die Fachrichtung oder Laufbahn bezeichnenden Zusatz (z. B. Gerichts-, Regierungs-, Forst-, Berg-, Studienassessor). Heute sieht das Deutsche Richtergesetz die Dienstbezeichnung »Richter« und »Staatsanwalt« ohne Zusatz vor, die Laufbahnverordnungen enthalten die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der maßgeblichen Laufbahn mit dem Zusatz »zur Anstellung (zur A.)«. Die Bezeichnung Assessor (Frauen: Assessorin) darf nach landesrechtlichen Regelungen führen, wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden und somit die Befähigung zum Richteramt erworben hat.
Im spätrömischen Recht war der Titel Assessor für die Rechtsberater des Kaisers bei dessen Rechtsprechung üblich. Seit dem Mittelalter waren Assessoren am Reichskammergericht und Reichshofrat, bei den Instanzgerichten der Territorien und an den juristischen Fakultäten tätig, wo sie oft zeitlich begrenzt rechtsprechend tätig waren.
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As|sẹs|sor, der; -s, ...oren [lat. assessor = Beisitzer, Gehilfe, zu assidere (2. Part.: assessum) = (als Berater) zur Seite sitzen; verweilen]: 1. jmd., der die zweite juristische Staatsprüfung bestanden u. die Befähigung zum Richteramt erworben hat; 2. (früher) Anwärter der höheren Beamtenlaufbahn nach der zweiten Staatsprüfung; Abk.: Ass.
Universal-Lexikon. 2012.