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Zivilgesetzbuch
Zi|vil|ge|setz|buch 〈[ -vi:l-] n. 12u; unz.; Abk.: ZGB
1. 〈schweiz.〉 Gesetzbuch über das bürgerliche Recht
2. 〈DDR〉 Kodifikation des Zivilrechts (1975-1990 anstelle des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1900)

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Zi|vil|ge|setz|buch, das (schweiz.):
Gesetzbuch des bürgerlichen Rechts (Abk.: ZGB).

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Zivilgesetzbuch,
 
Abkürzung ZGB, international gebräuchlicher Oberbegriff für die Zusammenfassung der rechtlichen Regelungen in einem geschlossenen Gesetzbuch (Kodifikation des Zivilrechts), die die Gestaltung der Beziehungen durch die Beteiligten auf der Basis der Gleichordnung zum Gegenstand haben. Zivilgesetzbücher regeln daher z. B. die Rechts- und Handlungsfähigkeit, den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen, das Eigentumsrecht, den Schadensersatz, die Familienbeziehungen, das Erbrecht. In Deutschland gilt das Bürgerliche Gesetzbuch.
 
In der DDR galt in Ablösung des BGB seit 1. 1. 1976 bis zum 2. 10. 1990 das Zivilgesetzbuch vom 19. 6. 1975. Sein Regelungsbereich waren die Rechtsbeziehungen, die von den Bürgern zur Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse mit Betrieben sowie untereinander eingegangen wurden. Die davon unterschiedenen Arbeits-, Familien-, Boden- und Wirtschaftsrechte blieben ausgeklammert. Die Beschränkung des ZGB auf die Konsumtionsbeziehungen der Bürger sowie die Kürze der Regelung ermöglichten auch den Nichtjuristen den Zugang zum ZGB. Die konzeptionelle Anlage des ZGB ließ es nicht zu, dieses im vereinigten Deutschland auf die Gesamtheit der Produktions- und Konsumtionsbeziehungen anzuwenden. Der Übergang zum BGB war daher zwingend, jedoch hätte auch eine Übernahme von Teilregelungen aus dem ZGB differenzierter geprüft werden können, u. a. im Wohnungsmiet- oder im Erbrecht. Die Gleichstellung der nichtehelichen Kinder wurde z. B. erst 1998 im Erbrecht des BGB vollzogen. Das Grundstücks- und Gebäudeeigentum sowie die vertragliche Grundstücksnutzung werden in einem längeren Übergangsprozess durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz sowie das Schuldrechtsänderungsgesetz an den Rechtszustand des BGB angepasst.
 
In Österreich gilt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch.
 
In der Schweiz war das Zivilrecht bis Ende 1911 nur in bestimmten Materien bundesrechtlich geregelt, im Übrigen aber Sache der Kantone. Seit 1. 1. 1912 gilt das ZGB vom 10. 12. 1907, das durch (immer zahlreichere) bundesrechtliche Nebenerlasse sowie durch die kantonalen Einführungsgesetze ergänzt wird. Es enthält neben einer Einleitung (Art. 1-10) vier Teile (Personen-, Familien-, Erb-, Sachenrecht). Daneben besteht (mit eigener Artikelzählung) als selbstständiges Bundesgesetz, betreffend die Ergänzung des Schweizerischen ZGB vom 30. 3. 1911, ebenfalls in Kraft seit 1. 1. 1912, das Obligationenrecht, das als 5. Teil des ZGB bezeichnet wird und das Schuld-, Gesellschafts-, Handels- sowie Wertpapierrecht regelt. ZGB und Obligationenrecht wurden in den letzten Jahrzehnten mehrfach ergänzt und abgeändert, so v. a. im Persönlichkeits-, Familien-, Miet-, Arbeits- und Aktienrecht.
 

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Zi|vil|ge|setz|buch, das (schweiz.): Gesetzbuch des bürgerlichen Rechts (Abk.: ZGB).

Universal-Lexikon. 2012.