Schadenersatz
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Scha|dens|er|satz 〈m. 1u; unz.; Rechtsw.; im BGB für〉 Schadenersatz
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Schadens|ersatz,
der Ausgleich eines eingetretenen Schadens. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz ist das Vorliegen einer Rechtsnorm, auf die der Geschädigte den Anspruch stützen kann (sonst trägt jeder Schäden, die an seinen Rechtsgütern entstehen, selbst). Eine Schadensersatzpflicht kann sich aus der Verletzung von Pflichten im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses ergeben oder - bei Verletzung eines absoluten Rechts - aus dem Recht der unerlaubten Handlung (Deliktsrecht) oder aus Gefährdungshaftung. Das schädigende Verhalten muss dabei für die Entstehung eines Schadens adäquat kausal, also dem Verantwortlichen billigerweise zurechenbar sein (»Adäquanztheorie«, im Unterschied zur strafrechtlich geprägten »Äquivalenztheorie«, die für einen eingetretenen Erfolg jede Bedingung genügen lässt, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, Verursachung) sowie - außer im Fall der Gefährdungshaftung - rechtswidrig und schuldhaft (Verschulden) sein.
Schaden ist jeder Nachteil (im Sinne einer unfreiwilligen Einbuße), den jemand durch ein bestimmtes Ereignis an seinen Rechtsgütern erleidet; man unterscheidet zwischen Vermögensschäden (Nachteilen an allen geldwerten Gütern) und Nichtvermögensschäden (immateriellen Schäden) bei Verletzung ideeller Güter (besonders Ehre, Persönlichkeitsrecht). Der Ausgleich von Vermögensschäden erfolgt dadurch, dass der Geschädigte so gestellt wird, wie er vermögensmäßig stehen würde, wenn das schadenstiftende Ereignis nicht eingetreten wäre, d. h., zu ersetzen ist die Differenz zwischen der hypothetischen und der realen Gesamtvermögenslage (»Differenzhypothese«).
Bei Vertragsverletzung ist grundsätzlich das volle Erfüllungsinteresse (positives Interesse) des Geschädigten zu ersetzen, dieser ist vermögensmäßig so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die versprochene Leistung vertragsgemäß erhalten hätte. Im Unterschied dazu umfasst das negative Interesse, das z. B. als Folge der Anfechtung oder im Fall von »culpa in contrahendo« (Culpa) auszugleichen ist, nur den Vertrauensschaden, also den Schaden, den jemand dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hat (z. B. die Kosten für ein vergeblich gemietetes Transportfahrzeug). Inhaltlich ist nach dem Gesetz (§ 249 BGB) der Schadensersatz primär durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Natur (z. B. Reparatur einer beschädigten Sache) zu leisten (Naturalrestitution). Bei Personen- und Sachschäden kann der Geschädigte aber stattdessen auch die Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags, also z. B. die Reparaturkosten, verlangen; nach der Rechtsprechung steht es dabei bei Sachschäden (anders bei Personenschäden) dem Geschädigten frei, ob er den geleisteten Geldbetrag auch tatsächlich zur Beseitigung des Schadens verwendet. Der Geschädigte (Gläubiger) kann Geldentschädigung ferner verlangen, wenn die Naturalrestitution nicht möglich oder zu seiner Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 BGB). Der Schuldner seinerseits ist zur Entschädigung in Geld berechtigt, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre. Die Kosten der Heilbehandlung eines Tieres muss der Schädiger allerdings auch dann tragen, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen. Sonst ist ein über den objektiven Wert einer Sache hinausgehendes Liebhaberinteresse (Affektionsinteresse), z. B. an einem ererbten Schmuckstück, nicht zu ersetzen. Der Schadensersatz umfasst in der Regel auch mittelbare Schäden, besonders den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB). Bei der Beschädigung eines Kfz gelten nach der Rechtsprechung eine Reihe von Besonderheiten (Nutzungsausfall), v. a. ist auch der merkantile Minderwert zu ersetzen; das ist die Wertminderung, die ein zu Schaden gekommenes Kfz trotz Reparatur im Wiederverkauf (besonders als Unfallfahrzeug) erleidet. Für Nichtvermögensschäden ist Schadensersatz in Geld gemäß § 253 BGB nur dann zu leisten, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt, also v. a. im Fall des § 847 BGB (Schmerzensgeld), beim Reisevertrag die Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts. Ein Mitverschulden des Geschädigten (auch bei der Abwendung der Schadensfolgen) kann zur Minderung des Schadensersatzanspruchs führen (§ 254 BGB). Das Gleiche gilt für Vorteile, die dem Geschädigten erst infolge des schadenstiftenden Ereignisses zufließen (Vorteilsausgleichung). Eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen ist durch das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeschränkt.
Das österreichische Schadensersatzrecht ist in den §§ 1293-1341 ABGB geregelt; es ist den Bestimmungen des deutschen Rechts wesensverwandt. Auch hier wird zwischen Vermögensschaden und ideellem Schaden unterschieden und das Erfordernis adäquat kausaler Schadensverursachung aufgestellt. Rechtswidrigkeit und Schuld müssen gegeben sein. Einzelne Haftungstatbestände sind im ABGB, aber auch in Nebengesetzen wie dem Produkthaftungsgesetz 1988, dem Organhaftpflichtgesetz oder Amtshaftungsgesetz geregelt. - Auch das schweizerische Recht kennt ähnliche Grundsätze wie das deutsche Recht (Art. 41 ff. OR für unerlaubte Handlungen; Art. 97 ff. OR für Vertragsverletzungen). Im OR, im ZGB und in Spezialgesetzen sind zudem zahlreiche verschuldensunabhängige Kausalhaftungstatbestände geregelt, die im Allgemeinen an eine bestimmte Gefährdung anknüpfen und in der Praxis die Bedeutung der Verschuldenshaftung stark zurückgedrängt haben.
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Scha|dens|er|satz usw.: ↑Schadenersatz usw.
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Universal-Lexikon. 2012.