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Werbungskosten
Werbekosten

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Wẹr|bungs|kos|ten 〈Pl.〉 die zur Erwerbung, Sicherung u. Erhaltung der Einnahmen notwendigen u. daher vom steuerpflichtigen Einkommen absetzbaren Aufwendungen

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Wẹr|bungs|kos|ten <Pl.>:
1. [eigtl. = Erwerbungskosten] (Steuerw.) bestimmte bei der Berufsausübung anfallende Kosten, die bei der Ermittlung des [steuerpflichtigen] Einkommens abgezogen werden können.
2. (seltener) Werbekosten.

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Werbungskosten,
 
im Einkommensteuerrecht (§ 9 EStG) die Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und bei den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG. Als Mindestbeträge werden Pauschbeträge (§ 9 a EStG) angesetzt (Einkommensteuer, Lohnsteuer).
 
Aufwendungen für ein (häuslicher) Arbeitszimmer können nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Einkommen- und Lohnsteuer geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Steuerpflichtige, bei denen dies nicht zutrifft, bei denen aber die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ausmacht oder die für mindestens eine dieser Tätigkeiten keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, können die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1 250 jährlich geltend machen. In allen anderen Fällen sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht abzugsfähig. Der Höchstbetrag betrifft die Aufwendungen für das Zimmer selbst sowie dessen Ausstattung (z. B. Teppiche, Vorhänge, Lampen). Bücherregale, Schreibtisch, Schreibtischstuhl u. a. typischen Arbeitsmittel gehören nicht zur Ausstattung des Arbeitszimmers und fallen daher nicht unter die Höchstbetragsregelung, sondern sind in voller Höhe (gegebenenfalls auf mehrere Jahre verteilt) abzugsfähig.

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Wẹr|bungs|kos|ten <Pl.> [1: eigtl. = Erwerbungskosten]: 1. (Steuerw.) bestimmte bei der Berufsausübung anfallende Kosten, die bei der Ermittlung des [steuerpflichtigen] Einkommens abgezogen werden können. 2. (seltener) Werbekosten.

Universal-Lexikon. 2012.