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Gemeingebrauch
Ge|mein|ge|brauch, der <o. Pl.> (Rechtsspr.):
jedem zustehendes Recht, öffentliche Sachen wie Straßen, Wege, Grünanlagen, Gewässer ihrer Bestimmung entsprechend zu benutzen.

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Gemeingebrauch,
 
die jedermann eingeräumte Befugnis, öffentliche Sachen (wie Straßen, Wege, Grünanlagen, oberirdische Gewässer) ohne besondere Zulassung entsprechend ihrer Zweckbestimmung (Widmung) und ohne vermeidbare Beeinträchtigung anderer unentgeltlich zu benutzen. Gesteigerte Benutzungsrechte haben die Anlieger von Straßen und Gewässern (gesteigerter Gemeingebrauch oder Anliegergebrauch); so unterliegt dem Gemeingebrauch etwa das Unterhalten von Garagenzufahrten, das kurzfristige Abstellen von Sachen vor dem Grundstück oder das Aufstellen von Fahrradständern für Kunden.
 
Für das österreichische und schweizerische Recht gilt im Wesentlichen Entsprechendes.

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Ge|mein|ge|brauch, der <o. Pl.> (Rechtsspr.): jedem zustehendes Recht, öffentliche Sachen wie Straßen, Wege, Grünanlagen, Gewässer ihrer Bestimmung entsprechend u. ohne vermeidbare Beeinträchtigung anderer unentgeltlich zu benutzen: Einschreiten nach ... § 1 StVO bei konkreten Behinderungen oder Belästigungen. Betteln und Lagern, über den G. hinausgehend, Ordnungswidrigkeit nach dem Straßen- und Wegegesetz (Klee, Pennbrüder 77).

Universal-Lexikon. 2012.