öffentliche Sachen,
die Sachen des Staates oder sonstiger Verwaltungsträger, die unmittelbar durch ihren Gebrauch den Verwaltungszwecken dienen. Zu den öffentlichen Sachen zählen im Allgemeinen das Finanzvermögen (z. B. Betriebe), das Verwaltungsvermögen (z. B. Schulen) und die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch (z. B. öffentliche Wege); im engeren Sinn wird das Finanzvermögen nicht zu den öffentlichen Sachen gerechnet. - Für die öffentlichen Sachen gilt nicht der Sachbegriff des Privatrechts. Dieses erkennt als Sachen nur körperliche Gegenstände an. Der Begriff der öffentlichen Sachen ist dagegen ein Zweckbegriff. Er umfasst alle Gegenstände und Sachgesamtheiten, die beim unmittelbaren Gebrauch durch die Verwaltung und bei der öffentlichen Benutzung eine funktionale Einheit bilden. Häufig besteht eine öffentliche Sache aus mehreren nach Privatrecht selbstständigen Sachen. So gehören z. B. zum Sachbegriff einer Bundesautobahn der Straßenkörper, der Luftraum über ihm, das Zubehör, wie etwa Verkehrszeichen und Sicherheitseinrichtungen, sowie die Nebenbetriebe, z. B. Raststätten. Die privatrechtliche Unterscheidung zwischen beweglichen Sachen und Immobilien ist für das Recht der öffentlichen Sachen ohne Bedeutung. An den öffentlichen Sachen besteht privatrechtliches Eigentum des Verwaltungsträgers (oder eines Privaten, das von einer konkreten öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung überlagert ist). Die Rechte aus dem Privateigentum treten insoweit zurück, als die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung und die darauf beruhende öffentlich-rechtliche Sachherrschaft der Verwaltung greifen. Für das Finanzvermögen gelten jedoch primär die Regeln des Privatrechts.
In Österreich ist das Recht der öffentlichen Sachen zum Teil Landes-, zum Teil Bundesrecht. Ö. S. sind alle öffentlich nutzbaren Sachen. Dazu gehören Finanz- und Verwaltungsvermögen, öffentliches Gut und Sachen im Gemeingebrauch, welche im Privateigentum eines Einzelnen stehen, aber dem Gemeingebrauch in Gestalt eines öffentlichen Nutzungsrechts gewidmet sind. - Nach schweizerischem Recht umfassen die öffentlichen Sachen im engeren Sinn die sachlichen Mittel, die unmittelbar der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben dienen (Verwaltungsvermögen) sowie die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch (Straßen, Plätze). Letztere stehen nach Art. 664 ZGB unter der Hoheit des Kantons, in dessen Gebiet sie sich befinden. Demzufolge können die Kantone auch bestimmen, welche Sachen als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch zu gelten haben, welche Rechte an ihnen bestehen und welchem Gemeinwesen sie zustehen. Auf öffentliche Sachen findet sowohl öffentliches als auch Privatrecht Anwendung. Das Finanzvermögen untersteht dem Privatrecht.
Universal-Lexikon. 2012.