Komplizenschaft
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Mịt|tä|ter|schaft 〈f. 20; unz.〉 Eigenschaft als Mittäter, Mitschuld ● die \Mittäterschaft abstreiten, leugnen
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Mịt|tä|ter|schaft, die; -, -en:
Täterschaft gemeinsam mit anderen:
wegen M. angeklagt sein.
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Mit|täterschaft,
gemeinschaftliches Begehen einer Straftat durch mehrere Täter. Jeder Mittäter wird als Täter bestraft (§ 25 StGB). Umstritten ist die Abgrenzung der Mittäterschaft von der Beihilfe. Die Rechtsprechung sieht als Mittäter jeden Beteiligten an, der den »Täterwillen« hat; dieser kann sich entweder aus der Tatherrschaft (dem maßgebenden Einfluss auf die Tatausführung) oder aus dem Eigeninteresse an der Durchführung der Tat (auch bei geringer äußerer Beteiligung) ergeben. Die Wissenschaft stellt dagegen ausschließlich auf die Teilhabe an der Tatherrschaft ab, die meist als arbeitsteiliges Zusammenwirken im Ausführungsstadium verstanden wird. Wenn ein Mittäter über den gemeinsamen Plan hinausgeht (Exzess), so braucht der andere dafür nicht einzustehen. - Das österreichische Recht regelt die Mittäterschaft nicht gesondert, sondern behandelt alle Beteiligten (Täter und Teilnehmer) gleich (§ 12 StGB). Das schweizerische StGB enthält keine Vorschrift über die Mittäterschaft; sie wird jedoch als Täterschaft bestraft.
C. Roxin: Täterschaft u. Tatherrschaft (61994).
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Universal-Lexikon. 2012.