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Rechtsbehelf
Abhilfe; Rechtsmittel

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Rẹchts|be|helf, der (Rechtsspr.):
rechtliches Mittel der Anfechtung einer behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung.

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Rechtsbehelf,
 
jedes von der Rechtsordnung zugelassene Vorbringen (Antrag, Gesuch), das die Änderung einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung zum Ziel hat. Die Rechtsbehelfe sind nur zum Teil an Formen und Fristen gebunden und umfassen als Oberbegriff auch die Rechtsmittel, führen sonst aber in der Regel nicht in die höhere Instanz und haben meist auch keine aufschiebende Wirkung. Rechtsbehelfe sind z. B. die Dienstaufsichtsbeschwerde, der Einspruch, die Erinnerung, die Gegenvorstellung und der Widerspruch. In einem besonderen Sinne werden auch manche Klagen als Rechtsbehelf bezeichnet (z. B. Vollstreckungsgegenklage, Drittwiderspruchsklage). Bei Versäumung von befristeten Rechtsbehelfen gibt es in allen Prozessordnungen als besonderen Rechtsbehelf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, der Rechtsmittelbelehrung entsprechend, ist in mehreren Fällen des Strafprozesses (§§ 115, 171 StPO), v. a. aber bei Verwaltungsakten nach §§ 58 ff. Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehen. Ihr Fehlen oder ihre unrichtige Erteilung bewirkt im Verwaltungsverfahren eine Verlängerung der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs auf ein Jahr.

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Rẹchts|be|helf, der (Rechtsspr.): rechtliches Mittel der Anfechtung einer behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung (z. B. Gesuch).

Universal-Lexikon. 2012.